Kein Abzugsverbot bei der Einladung von Geschäftsfreunden zu einem Gartenfest

von Björn Keller

Betriebsausgaben die für die Einladung von Geschäftsfreunden unterliegen nur dann dem Abzugsverbot, wenn es sich um Aufwendungen handelt, die für eine überflüssige und unangemessene Repräsentation getragen werden. Das entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 13.07.2016 unter Bezug auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG. Dort werden für ein Abzugsverbot neben den ausdrücklich genannten Regelbeispielen wie Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motorjachten auch solche für „ähnliche Zwecke“ erfasst. Es geht dabei um Veranstaltungen, die weit über den Rahmen des Üblichen hinsichtlich Art der Unterhaltung sowie Aufwand hinausgehen. Das Abzugsverbot erfasst alle Aufwendungen, also Unterhaltung und Bewirtung der Geschäftsfreunde.  Es soll Steuergerechtigkeit und sozialen Frieden verwirklichen und unangemessene Vergnügungen auf Kosten der Steuerzahler verhindern. Im Streitfall hatte eine Rechtsanwaltskanzlei in mehreren Jahren sogenannte Herrenabende im Garten des Wohngrundstücks des namensgebenden Partners veranstaltet. Auf diesen Veranstaltungen wurden jeweils bis zu 358 Gäste für Gesamtkosten zwischen 20.500 € und 22.800 € unterhalten und bewirtet. Die Aufwendungen dafür erkannte das Finanzamt nicht als Betriebsausgaben an. Diese Auffassung teilte auch das FG. Die Herrenabende hätten Eventcharakter gehabt, es war ein ausgewählter und geschlossener Teilnehmerkreis ausgewählt und durch die Einladung erfolgte für die Gäste eine Bestätigung ihrer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung. Der Bundesfinanzhof jedoch hielt diese Begründung nicht für ausreichend. Nach dessen Urteil muss sich aus der Veranstaltung und ihrer Durchführung ergeben, dass Aufwendungen für eine überflüssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation getragen werden. Die bloße Annahme eines Eventcharakters belegt noch nicht, dass die Aufwendungen unüblich sein müssen und dadurch unter das Abzugsverbot  wie für „ähnliche Zwecke“ fallen. Dies kann jedoch aufgrund eines besonderen Ortes der Veranstaltung oder der Art und Weise der Unterhaltung der Gäste der Fall sein. Im Streitfall hat der Bundesfinanzhof daher das Urteil des FG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das FG muss nun in einem zweiten Rechtsgang prüfen, ob die Art und Durchführung der Herrenabende den Schluss zulassen, dass diese sich von gewöhnlichen Gartenfesten abheben und mit der Einladung zu einer Segelregatta oder Jagdgesellschaft vergleichbar sind.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz