Kein Abzug von Aufwendungen zur Beseitigung von Baumängeln als außergewöhnliche Belastung
von Björn Keller
Wie der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 28.03.2018 (VI B 106/17) bekräftigte, führen Aufwendungen zur Beseitigung von durch Baumängel verursachten Schäden grundsätzlich nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastung. Dies gilt auch dann, wenn eine selbstgenutzte Wohnung betroffen ist und Gewährleistungsansprüche gegenüber Dritten mittlerweile verjährt sind. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist diese Rechtsfrage ausreichend geklärt. Deshalb wurde die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG München vom 26.07.2017 als unbegründet zurückgewiesen. Strittig war, ob Aufwendungen zur Beseitigung von Baumängeln als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind, wenn sie sich auf den existenznotwendigen Grundbedarf beziehen und Ersatzansprüche gegenüber Dritten aufgrund Verjährungseintritts nicht mehr realisierbar sind. Dazu machte der Bundesfinanzhof die Rechtslage nochmals zusammenfassend klar. Grundsätzlich können Kosten zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit eines selbstgenutzten Gebäudes, das durch ein von dem Steuerpflichtigen nicht beeinflussbares außergewöhnliches Ereignis beschädigt wurde, Aufwendungen im Sinne von § 33 EStG sein. Voraussetzungen hierfür sind die existentiell wichtige Bedeutung des Vermögensgegenstandes für den Steuerpflichtigen, keine erkennbare Anhaltspunkte für ein Selbstverschulden und keine Realisierbarkeit von Ersatzansprüchen gegen Dritte. Außerdem dürfen die zerstörten oder beschädigten Vermögensgegenstände in Größe und Ausstattung nicht erheblich über das Notwendige und Übliche hinausgehen. Entscheidend aber ist, dass dies nicht für solche Fälle gilt, bei denen die Sanierungsaufwendungen infolge von Baumängeln notwendig werden. Auch dann nicht, wenn die Baumängel gesundheitsgefährdender Natur sind oder Gewährleistungsansprüche wegen Verjährung ausscheiden. Auch stellt der Bundesfinanzhof klar, dass eine existenzielle Betroffenheit des lebensnotwendigen privaten Wohnens nicht schon mit jedem beliebigen Schaden an dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus des Steuerpflichtigen gegeben ist. Ein solcher Fall liegt nur dann vor, wenn die Nutzung des Wohnhauses zu eigenen Wohnzwecken ernsthaft in Frage gestellt ist. Insoweit hatte das FG im Streitfall festgestellt, dass keine schwerwiegende Beeinträchtigung des lebensnotwendigen privaten Wohnens und damit einhergehende existenzielle Betroffenheit vorliegt.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz