Kürzung der Verpflegungspauschalen bei Mahlzeitengestellung gilt auch für Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte

von Björn Keller

Mit seinem Urteil vom 12. Juli 2021 (VI R 27/19) entschied der Bundesfinanzhof, dass die Verpflegungspauschalen im Fall einer Mahlzeitengestellung auch dann zu kürzen sind, wenn der Steuerpflichtige nicht über eine erste Tätigkeitsstätte verfügt. Im strittigen Fall war der Kläger als Offizier auf See an Bord verschiedener Schiffe tätig. Die dort unentgeltlich erhaltenen Mahlzeiten wurden bei seinen Heuerabrechnungen als steuerfreier Sachbezug behandelt. An einigen Tagen im Hafen musste er sich selbst versorgen. Obwohl der Kläger die Mahlzeiten an Bord  unentgeltlich erhielt, machte er in seiner Steuerklärung dafür den Abzug der Verpflegungspauschale geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab und auch das FG ließ nur den Abzug der Verpflegungspauschale für die Tage der Selbstversorgung zu. Der Bundesfinanzhof bestätigte nun mit seinem Urteil die Entscheidung der Vorinstanzen. Laut § 9 Abs. 4a Einkommensteuergesetz können Arbeitnehmer mit einer auswärtig beruflichen Tätigkeit zur Abgeltung ihrer tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen nach Abwesenheitszeiten gestaffelte Verpflegungspauschalen abziehen. Werden allerdings vom Arbeitgeber Mahlzeiten zur Verfügung gestellt, sind diese zu kürzen. Werden sämtliche Mahlzeiten gestellt, entfällt der Abzug der Verpflegungspauschalen vollständig. Nimmt der Arbeitnehmer die zur Verfügung gestellten Mahlzeiten nicht ein, sind dem Steuerpflichtigen die dem Grunde nach zustehenden Verpflegungspauschalen trotzdem zu kürzen. Das entschied der Bundesfinanzhof bereits 2020 (VI R 16/18). Der Arbeitnehmer muss diesen geldwerten Vorteil (hier in Form der Mahlzeitengestellung) nicht lohnversteuern. Für Arbeitnehmer, die nicht über eine erste Tätigkeitsstätte verfügen, ordnet das Gesetz eine entsprechende Handhabung an. Diese ist bei dem Kläger anzuwenden. Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass die Kürzung der Verpflegungspauschalen bei unentgeltlicher Mahlzeitengestellung bei Arbeitnehmern ohne erste Tätigkeitsstätte gleichermaßen gilt wie für Arbeitnehmer mit erster Tätigkeitsstätte. Diese nach Wortlaut, Systematik und erkennbarem Willen des Gesetzgebers gebotene Gesetzesauslegung stelle sicher, dass Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte gegenüber solchen mit erster Tätigkeitsstätte nicht systemwidrig begünstigt würden. Beide Gruppen seien gleichzustellen. Entsprechend bestätigte der Bundesfinanzhof die Steuerfreiheit der Mahlzeitengestellung.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

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