Inventur zum 31.12.

von Björn Keller

Gemäß § 240 HGB hat jeder Kaufmann zu Beginn seines Handelsgewerbes sowie zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes sowie seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben.