Handschriftliches Fahrtenbuch kann durch Computeraufzeichnung ergänzt werden

von Björn Keller

Ein ungewohnt großzügiges Urteil erging am 14.04.2010 durch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Die Richter erkannten eine das handschriftliche Fahrtenbuch ergänzende Excel-Liste zum Nachweis des tatsächlichen Umfanges der privaten Nutzung eines Dienstfahrzeuges an. Der geldwerte Vorteil eines Steuerpflichtigen bei privater Nutzung eines Firmenwagens kann durch die sogenannte 1-%-Regelung oder durch exakten Nachweis mittels Fahrtenbuch ermittelt werden. An die ordnungsgemäße Führung des Fahrtenbuches werden seitens der Finanzverwaltung strenge Ansprüche gestellt. Es muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Außerdem sind für jede Fahrt die gefahrenen Kilometer, der Gesamtkilometerstand nach Fahrtende sowie bei Dienstfahrten die besuchten Geschäftspartner bzw. Kunden namentlich aufzuführen. Computergestützt geführte Fahrtenbücher werden nur dann anerkannt, wenn die Angaben nicht nachträglich jederzeit verändert werden können. In dem dem Urteil zugrunde liegenden Fall hatte nach Ansicht des Finanzamtes das handschriftliche Fahrtenbuch Mängel. Der Steuerpflichtige hatte daraufhin unter Zuhilfenahme seines Terminkalenders eine Excel-Datei erstellt, die nicht anerkannt wurde. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg urteilte nun zugunsten des Steuerpflichtigen, da auch das handschriftliche Fahrtenbuch zeitnah geführt war, keine Lücken aufwies, in gebundener Form vorlag und die Kilometerstände mit den Kilometerangaben in der Excel-Liste übereinstimmten. Die Richter wiesen aber darauf hin, dass die Computeraufzeichnungen nur im Zusammenhang mit dem zeitnah geführten handschriftlichen Fahrtenbuch verwendbar seien. Allerdings legte die Finanzverwaltung gegen dieses Urteil Revision ein.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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