Grobes Verschulden bei Nutzung einer Steuersoftware
von Björn Keller
Der Einsatz von Steuersoftware enthebt einen Steuerpflichtigen nicht von seiner Pflicht, sich dennoch mit der zur Steuererklärung gehörenden amtlichen „Anleitung zur Einkommenssteuererklärung“ zu befassen. Bleiben beispielsweise bestimmte Ausgaben unberücksichtigt, muss sich der Steuerpflichtige dies als grob fahrlässiges Handeln zurechnen lassen.