Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken

von Björn Keller

Mit seinem Schreiben vom 02.06.2021 hat das Bundesministerium der Finanzen Regelungen zur ertragsteuerlichen Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen sowie vergleichbarer Blockheizkraftwerke veröffentlicht. Zweck ist die Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens. Aufwändige und streitanfällige Ergebnisprognosen zur Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht sollen zukünftig entfallen. Bei den Photovoltaikanlagen betrifft das solche mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW, die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (beispielsweise Garagen) installiert sind und nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden. Eventuell vorhandene häusliche Arbeitszimmer bleiben dabei unbeachtet; ebenso gelegentlich entgeltlich vermietete Räume (wie Gästezimmer), wenn die Mieteinnahmen im Veranlagungszeitraum 520 € nicht überschreiten. Bei den vergleichbaren Blockheizkraftwerken betrifft es solche mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW unter den gleichen Voraussetzungen wie bei den Photovoltaikanlagen. Für die vorgenannten Anlagen ist auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen zu unterstellen, dass diese nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Grundsätzlich wird eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei angenommen. Der Antrag wirkt auch für die Folgejahre, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Liegen diese nicht mehr vor (beispielsweise bei einer Nutzungsänderung oder Vergrößerung der Anlage) ist die Vereinfachungsregelung nicht anwendbar. Der Wegfall der Voraussetzungen muss dem zuständigen Finanzamt schriftlich mitgeteilt werden. Veranlagte Gewinne und Verluste aus zurückliegenden Veranlagungszeiträumen, die verfahrensrechtlich einer Änderung noch zugänglich sind, sind nicht mehr zu berücksichtigen. In diesen Fällen ist dann eine Anlage EÜR für den Betrieb der Photovoltaikanlage/des Blockheizkraftwerks für alle offenen Veranlagungszeiträume nicht mehr abzugeben. Unabhängig von den Regelungen dieses Schreibens können Steuerpflichtige eine Gewinnerzielungsabsicht nach Maßgabe von H 15.3 EStH nachweisen. Stellt die steuerpflichtige Person keinen Antrag zur Anwendung der Vereinfachungsregelung,  ist die Gewinnerzielungsabsicht nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen. Das gilt dann für alle noch offenen und künftigen Veranlagungszeiträume. Die vorgenannten Regeln gelten sinngemäß für Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage oder eines Blockkraftwerks, die bislang Gegenstand einer gesonderten und einheitlichen Feststellung waren.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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