Gewinn aus Restschuldbefreiung

von Björn Keller

In seinem Schreiben vom 08. April 2022 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen abweichende Aussagen in Bezug auf das Schreiben vom 22. Dezember 2009 (BStBl 2010 I S. 18) zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung des Gewinnes aus einer Restschuldbefreiung. Dabei geht es um die sachliche Unbilligkeit von aus dem rückwirkenden Ansatz des Ertrags aus einer Restschuldbefreiung resultierenden Steuerforderungen bei Betriebsaufgabe nach einer Insolvenzeröffnung. In seinem aktuellen Schreiben heißt es dazu, dass die erteilte Restschuldbefreiung ein auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe rückwirkendes Ereignis darstellt. Die Festlegung gilt unabhängig davon, ob der Betrieb vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgegeben wurde. Allerdings muss aus Gründen des Vertrauensschutzes ein Steuerpflichtiger die erteilte Restschuldbefreiung nicht als rückwirkendes Ereignis behandeln, wenn der Betrieb nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und vor Veröffentlichung dieses Schreibens aufgegeben wurde oder als aufgegeben zu betrachten ist. Wurde der Betrieb vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgegeben beziehungsweise galt er als aufgegeben, kann der Steuerpflichtige bei Betriebsaufgaben vor dem 08. August 2017 entsprechend verfahren. Das Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

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