Festsetzung eines Verzögerungsgeldes

von Björn Keller

Mit seinem Urteil vom 28.08.2012 stellte der Bundesfinanzhof klar, dass bei der Entscheidung, ob gegenüber einem Steuerpflichtigen ein Verzögerungsgeld nach § 146 Abs. 2b AO in Höhe von mindestens 2.500 EUR festgesetzt wird, unbedingt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten ist.