Fahrschulunterricht ist kein steuerfreier Schulunterricht

von Björn Keller

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23.05.2019 (V R 7/19) handelt es sich beim Fahrunterricht in einer Fahrschule um einen spezialisierten Unterricht. Es werden keine Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen vermittelt, vertieft oder entwickelt, so wie es für den umsatzsteuerfreien Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnend ist. Deshalb ist Fahrunterricht in einer Fahrschule zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1 nicht umsatzsteuerfrei. Im Streitfall betrieb die Klägerin, eine GmbH, eine Fahrschule. Sie wies in den von ihr ausgestellten Rechnungen keine Umsatzsteuer gesondert aus, weil sie der Auffassung war, ihre Leistungen seien umsatzsteuerfrei. Dem folgten weder das Finanzamt noch das FG. Auch der Bundesfinanzhof wies die Revision der Fahrschule zurück. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs ist der von der Fahrschule geleistete Fahrunterricht nicht nach innerstaatlichem Recht steuerfrei. Denn es handelt sich nicht um eine dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistung, die im Sinne von § 4 Nr. 21 UStG steuerfrei ist. Die Fahrschule kann sich auch nicht auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL berufen, wonach der Schul- und Hochschulunterricht von der Umsatzsteuer befrei sind. Der Bundesfinanzhof hatte dazu bereits ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gerichtet, das dieser mit seinem Urteil vom 14.03.2019 (C 449/17) beantwortete. Darin wird ausdrücklich dargelegt, dass der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts den Fahrunterricht einer Fahrschule im Hinblick auf den Erwerb der Fahrerlaubnisse für Kfz der Klassen B und C1 nicht umfasst. Diesem Urteil schloss sich der Bundesfinanzhof an.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

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