Erwerb eines Treppenschräglifts als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig
von Björn Keller
Mit Urteil vom 06.04.2011 entschied das FG Baden-Württemberg, dass der Erwerb und die Montage eines Treppenschräglifts im Garten des Wohngrundstücks einer stark gehbehinderten Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.