Erwerb eines Treppenschräglifts als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig

von Björn Keller

Mit Urteil vom 06.04.2011 entschied das FG Baden-Württemberg, dass der Erwerb und die Montage eines Treppenschräglifts im Garten des Wohngrundstücks einer stark gehbehinderten Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind. Wesentlich bei dieser Entscheidung ist, dass der Treppenschräglift als medizinisches Hilfsmittel zu werten und damit unzweifelhaft erforderlich sei, damit die zu 90% schwer gehbehinderte Klägerin ihren Garten überhaupt nutzen kann. Hinzu kommt, dass sie das Haus seit ihrer Kindheit bewohnt und Miteigentümerin ist. Der Annahme der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen für den Erwerb und die Montage des Treppenschräglifts im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung stehe auch nicht der Umstand entgegen, dass der Treppenschräglift nicht innerhalb des Wohnhauses installiert wurde, sondern im dazugehörenden Garten. Der maßgebliche Zweck des Treppenschräglifts besteht nach Auffassung des FG darin, die Behinderung der Klägerin erträglicher zu machen und ihr eine sozialadäquate Nutzung ihres Miteigentums zu ermöglichen. Mit der Begründung, es handle sich dabei um entbehrlichen „Luxus“, dürfe deshalb die steuerliche  Anerkennung der Aufwendungen nicht versagt werden.  Auch kann von der Klägerin nicht verlangt werden, entweder von dem von ihr seit ihrer Kindheit bewohnten Hanggrundstück wegzuziehen oder aber ihren Garten nicht mehr zu nutzen. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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