Erstattete Krankenversicherungsbeiträge mindern Sonderausgabenabzug

von Björn Keller

Mit seinem Urteil vom 06.07.2016 entschied der Bundesfinanzhof, dass erstattete Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung mit den im Erstattungsjahr gezahlten Beiträgen zu verrechnen sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und in welcher Höhe der Steuerpflichtige die erstatteten Beiträge im Jahr ihrer Zahlung steuerlich abziehen konnte. Im Streitfall hatte die private Krankenversicherung dem Kläger im Jahr 2010 einen Teil seiner im Jahr 2009 für sich und seine Familienmitglieder gezahlten Beiträge für die Basiskranken- und Pflegeversicherung erstattet. Da erst ab 2010, seit dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung, die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar sind, konnte der Kläger seine Beiträge im Jahr 2009 nur begrenzt steuerlich geltend machen. Nach ständiger Rechtsprechung sind erstattete Sonderausgaben, zu denen u.a. Krankenversicherungsbeiträge gehören, mit den in diesem Jahr gezahlten gleichartigen Sonderausgaben zu verrechnen. Daher minderte das Finanzamt im Streitfall die für 2010 abziehbaren Sonderausgaben des Klägers um die für 2009 erstatteten (aber 2010 gezahlten) Beiträge. Die gegen diese Entscheidung erhobene Klage hatte vor dem Niedersächsischen FG Erfolg, doch der Bundesfinanzhof folgte dieser Auffassung nicht und wies die Klage zurück. An der Verrechnung von erstatteten mit gezahlten Sonderausgaben habe sich durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung nichts geändert. Deshalb sei die Beitragsverrechnung auch dann vorzunehmen, wenn die erstatteten Beiträge im Jahr ihrer Zahlung nur beschränkt abziehbar waren. Für die Gleichartigkeit der Sonderausgaben als Verrechnungsvoraussetzung seien die steuerlichen Auswirkungen nicht zu berücksichtigen. Die im Jahr 2010 vorgenommene Verrechnung stehe auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der ab dem Jahr 2010 die Kranken- und Pflegeversicherungskosten steuerlich uneingeschränkt zu berücksichtigen sind, soweit sie den verfassungsrechtlich gebotenen Basisschutz gewährleisten. Dies gilt aber nur für die Aufwendungen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich wirtschaftlich belastet wird. Die wirtschaftliche Belastung durch die Beitragszahlungen wird im Umfang der gleichartigen Beitragsrückerstattungen gemindert.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz