Endgültige Einstellung der gewerblichen Tätigkeit ist Voraussetzung für einen tarifbegünstigten Veräußerungs- oder Aufgabegewinn
von Björn Keller
Mit seinem Urteil vom 22.10.2014 bekräftigte der Bundesfinanzhof, dass die endgültige Einstellung der gewerblichen Tätigkeit die Voraussetzung ist für die Gewährung eines tarifbegünstigten Veräußerungsgewinns. Dabei ist allerdings jeder Einzelfall sorgfältig und in seiner Gesamtheit zu betrachten.