Einschränkung des Vorsteuerabzugs bei teilweise unternehmerisch und privat genutzten Gebäuden

von Björn Keller

Der Vorsteuerabzug beim Bau eines von Ehegatten sowohl unternehmerisch als auch privat genutzten Gebäudes wird vom Bundesfinanzhof mit den beiden Urteilen vom 07.07.2011 (V R 41/09 und V R 42/09) eingeschränkt. Einfluss auf die Höhe des Vorsteuerabzugs haben demzufolge der jeweilige Anteil der Miteigentümer, der unternehmerisch genutzte Anteil des Gebäudes sowie eine zeitnahe Zuordnungsentscheidung, in welchem Umfange eine unternehmerische Nutzung erfolgen soll. So hatte im ersten Fall ein Ehepaar auf einem Grundstück, das jedem Partner zur Hälfte gehörte, ein Gebäude errichtet. Der Ehemann nutzte 41,50% als Büro. Die restliche Fläche diente den Eheleuten zu eigenen Wohnzwecken. Ihren hälftigen Miteigentumsanteil vermietete die Ehefrau umsatzsteuerpflichtig an ihren Ehemann und machte aus den anteiligen Baukosten den Vorsteuerabzug geltend. Dies wurde verweigert. Klage und auch Revision wurden zurückgewiesen, weil die Ehefrau mit der Vermietung ihres Eigentumsanteils an ihren Ehemann nicht im umsatzsteuerrechtlichen Sinne wirtschaftlich tätig sein konnte. Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union werden bei einer Miteigentümergemeinschaft die dienstlich genutzten Räumlichkeiten an den unternehmerisch tätigen Miteigentümer bis zur Höhe seines Miteigentumsanteils geliefert. Dieser Anteil kann daher nicht Gegenstand einer Vermietung durch den anderen Eigentümer sein. Konkret waren es hier 50%, sodass die 41,50% Büronutzung in voller Höhe an den Ehemann geliefert wurden. Im zweiten Streitfall wurde der Vorsteuerabzug des Ehemanns abgelehnt, weil er die bei privat und unternehmerisch genutzten Wirtschaftsgütern erforderliche und grundsätzlich sofort bei Leistungsbezug zu treffende Zuordnungsentscheidung nicht “zeitnah" gegenüber der Finanzverwaltung dokumentiert hatte. Zeitnah heißt, dass die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung, spätestens jedoch im Rahmen der Jahressteuererklärung erfolgen muss. Keine "zeitnahe" Dokumentation der Zuordnungsentscheidung liegt allerdings vor, wenn die Zuordnungsentscheidung dem Finanzamt erst nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist von Steuererklärungen (31. Mai des Folgejahres) mitgeteilt wird.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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