Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer

von Björn Keller

Mit seinem Urteil vom 03.03.2015 stellte der Bundesfinanzhof klar, welche Kosten beim Kauf eines unbebauten Grundstücks in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind, wenn sich der Verkäufer zur Errichtung eines Rohbaus auf dem Grundstück verpflichtet, die weiteren Ausbaukosten aber der Grundstückskäufer durch Aufträge an Dritte übernimmt.