Eigener Hausstand bei doppelter Haushaltsführung

von Björn Keller

Wann die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung gegeben sind, entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 28.03.2012. Grundsätzlich ist zwischen dem Unterhalten eines eigenen Haushalts und danach, wer die Kosten dafür trägt, zu unterscheiden. Einen eigenen Hausstand kann auch unterhalten, wer die Mittel dazu von einem Dritten erhält. Zudem ist regelmäßig vom Unterhalten eines eigenen Hausstands auszugehen, wenn der Haushalt in einer in sich abgeschlossenen Wohnung geführt wird, die auch nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften gestattet. Im strittigen Fall hatte die Klägerin nach ihrer Scheidung wieder eine Wohnung im Haus ihrer Eltern bezogen, die sie als Lebensmittelpunkt angab. Sie war aber weiterhin anderenorts beschäftigt, wo sie ebenfalls eine Wohnung unterhielt. Das Finanzamt erkannte keine doppelte Haushaltsführung an und verweigerte auch die Anerkennung der Fahrtkosten zwischen dem  neuen Wohnort und dem Beschäftigungsort. Ausschlaggebend war, dass die Klägerin keine Mietzahlungen nachweisen konnte und daher bezweifelt wurde, dass sie tatsächlich einen eigenen Hausstand unterhielt. Das FG stimmte dieser Auffassung zu, akzeptierte jedoch, dass der neue Lebensmittelpunkt im Hause der Eltern war, sodass die Fahrtkosten zu berücksichtigen waren. Der Bundesfinanzhof widmete sich dem Thema tiefgründiger. Dem Merkmal der Entgeltlichkeit wurde lediglich eine Indizfunktion beigemessen. Eine eigene Haushaltsführung eines auswärts Beschäftigten sei nicht zwingend ausgeschlossen, wenn sich dessen finanzielle Beteiligung am Haushalt nicht feststellen lässt, wie auch umgekehrt aus einem finanziellen Beitrag allein nicht zwingend auf das Unterhalten eines eigenen Haushalts zu schließen ist. Entscheidend ist, ob tatsächlich ein eigener Haushalt geführt wird. Dabei sind auch die persönlichen Lebensumstände, Alter und Personenstand des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Da die Klägerin schon im Rahmen ihrer Ehe anderenorts einen eigenen Hausstand führte, sei es nicht fernliegend, dass sie diesen auch im Haus der Eltern weiter unterhalten und fortgeführt hat. Das FG muss daher in einem zweiten Rechtsgang weitere Feststellungen treffen und auf dieser Grundlage erneut beurteilen, ob die Klägerin in der fraglichen Wohnung einen eigenen Hausstand unterhielt.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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