Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen: Differenzierung nach dem Anlass der Darlehensaufnahme

von Björn Keller

Mit seinem Urteil vom 22.10.2013 hat der Bundesfinanzhof erneut klargestellt, dass für die Intensität der Prüfung der Fremdüblichkeit von Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen der Anlass der Darlehensaufnahme entscheidend ist. Großzügigere Maßstäbe sind beispielsweise anzulegen, wenn der Vertragsschluss unmittelbar durch die Erzielung von Einkünften veranlasst ist.