Bildung von Rückstellungen für Entsorgungspflichten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz

von Björn Keller

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) besagt, dass Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten verpflichtet sind, nach dem 13.08.2005 in Verkehr gebrachte Geräte abzuholen und zu entsorgen. Gemäß dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25.01.2017 können allerdings für diese Pflichten erst Rückstellungen gebildet werden, wenn sie sich durch den Erlass einer Abholanordnung nach § 16 Abs. 5 ElektroG hinreichend konkretisiert haben. Die Abholanordnung ist ein gesetzeskonkretisierender Rechtsakt. Nach dem ElektroG müssen sich Gerätehersteller bei einer sogenannten Gemeinsamen Stelle der Hersteller registrieren lassen und dort die in Verkehr gebrachten Geräte melden. Die Gemeinsame Stelle ermittelt den Umfang der Abholpflichten, erlässt im Rahmen einer Beleihung Abholanordnungen und koordiniert die Bereitstellung von Sammelbehältern sowie die Abholung der Geräte. In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall handelte es sich um eine Herstellerin von Energiesparlampen. Für die von ihr in Verkehr gebrachten Geräte hatte sie Rückstellungen gebildet, weil sie der Auffassung war, dass sich die Abhol- und Entsorgungspflicht unmittelbar aus dem ElektroG ergebe. Der Bundesfinanzhof stellte mit seinem Urteil nun klar, dass sich die Abhol- und Entsorgungsverpflichtung der Hersteller erst durch den Erlass einer zusätzlichen Abholverfügung hinreichend konkretisiert. Auch die alleinige Anmeldung der verkauften Lampen bei der Gemeinsamen Stelle reicht nicht aus. Die Rückstellungsbildung war demzufolge im strittigen Fall mangels noch nicht erlassener Abholanordnung ausgeschlossen. Des Weiteren verwies der Bundesfinanzhof darauf, dass für die vor dem 13.08.2005 in Verkehr gebrachten Energiesparlampen die Verpflichtung zur Entsorgung aufgrund nicht ausreichenden Vergangenheitsbezugs nicht zu Rückstellungen berechtigt.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz