Bezug von Kindergeld

von Björn Keller

Grundsätzlich ist im Einkommensteuergesetz geregelt, dass sich die Berücksichtigung von Kindern – und somit auch der Bezug von Kindergeld – maximal um die Zeit des geleisteten gesetzlichen Grundwehrdienstes bzw. Zivildienstes über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus verlängert. Fraglich war, ob die Verlängerung des Bezuges zu kürzen sei, wenn im ersten Monat des Grundwehrdienstes bzw. Zivildienstes noch Kindergeld bezogen wurde, weil der Dienst nicht zum ersten Tag des Monats begann. Der BFH hat mit Urteil vom 20.05.2010 entschieden, dass sich eine Beschränkung der Verlängerung auf Dienstmonate, in denen kein Kindergeld gewährt wurde, aus dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen lässt. Insofern ist der Anspruch auf Kindergeld über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus in jedem Fall um die gesetzliche Mindestdauer des Grundwehr- oder Zivildienstes zu verlängern - wenn alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater

Zurück