Beweislast über den Zugang eines Steuerbescheides obliegt dem Finanzamt

von Björn Keller

Bestreitet ein Steuerpflichtiger, einen durch die Post übermittelten Steuerbescheid überhaupt erhalten zu haben, obliegt dem Finanzamt der volle Beweis über den Zugang. Anders als im Falle der Behauptung eines verspäteten Zugangs des Verwaltungsakts kann von dem Adressaten des Verwaltungsakts, wenn dieser dessen Zugang bestreitet, auch nicht verlangt werden, er müsse dies substantiiert darlegen, weil er hierzu nicht in der Lage ist. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige zusätzlich darlegt, aus welchen Gründen ihn der Bescheid möglicherweise nicht erreicht hat. So entschied der BFH in seinem Urteil vom 29.04.2009.

Gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs des Verwaltungsakts mittels allgemeiner Beweisregeln, insbesondere durch einen Indizienbeweis nachzuweisen.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

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