Betriebsaufspaltung und minderjährige Kinder

von Björn Keller

Gemäß Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. April 2021 (X R 5/19) liegt keine Betriebsaufspaltung vor, wenn der das Besitzunternehmen beherrschende Gesellschafter in der Betriebskapitalgesellschaft nur über exakt 50 % der Stimmen verfügt. Dabei dürfen dem Gesellschafter die Stimmen seines ebenfalls beteiligten minderjährigen Kindes jedenfalls dann nicht zugerechnet werden, wenn in Bezug auf dessen Gesellschafterstellung eine Ergänzungspflegschaft besteht. Im Streitfall waren die Klägerin und ihre beiden Kinder nach dem Tod des Ehemanns und Vaters Gesellschafter der Betriebs-GmbH geworden. Die Klägerin selbst hatte dieser GmbH seit Jahren ein betrieblich genutztes Grundstück verpachtet. In einer Gesellschafterversammlung wurde sie zur Geschäftsführerin der GmbH bestellt. Ihren minderjährigen Sohn vertrat eine Ergänzungspflegerin. Das Finanzamt sah mit der Ernennung der Klägerin als Geschäftsführerin der GmbH die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung als gegeben an. Es war der Auffassung, die Klägerin könne trotz der nur 50 % der Stimmenanteile die GmbH beherrschen. Dies sei in ihrer elterlichen Vermögenssorge begründet, sodass neben der sachlichen auch die für eine Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung vorliege. Sie erziele daher aus der Grundstücksverpachtung gewerbliche Einkünfte. Das FG stimmte dem nicht zu und auch die Revision des Finanzamts hatte keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof verneinte ebenfalls das Vorliegen einer personellen Verflechtung. Diese setze voraus (abgesehen vom Sonderfall der faktischen Beherrschung), dass der das Besitzunternehmen beherrschende Gesellschafter auch in der Betriebskapitalgesellschaft die Stimmenmehrheit innehat und in der Lage ist, seinen Willen durchzusetzen. Eine Beteiligung von exakt 50 % der Stimmen (Patt-Situation) reiche nicht aus. Der Bundesfinanzhof stellte zudem klar, dass die Stimmen des Kindes nicht dem Elternteil zuzurechnen sind, wenn in Bezug auf die Gesellschafterstellung des Kindes eine Ergänzungspflegschaft angeordnet ist. Demzufolge sind im Streitfall die Anteile des minderjährigen Kindes nicht der Klägerin zuzurechnen. Auch sei das Vorliegen gleichgelagerter wirtschaftlicher Interessen zu verneinen.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

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