Berücksichtigung einer Haushaltsersparnis bei den Aufwendungen für die Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim
von Björn Keller
Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim kommen als außergewöhnliche Belastung grundsätzlich nur in Betracht, soweit dem Steuerpflichtigen zusätzliche Aufwendungen erwachsen. Dementsprechend sind Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung um eine Haushaltsersparnis zu kürzen, es sei denn, der Pflegebedürftige behält seinen normalen Haushalt bei. Die Haushaltsersparnis des Steuerpflichtigen ist gemäß dem in § 33a Abs. 1 EStG vorgesehenen Höchstbetrag (im Streitjahr 8.130 €, jetzt 9.000 €) zu schätzen. Sind beide Ehegatten krankheitsbedingt in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht, ist für jeden der Ehegatten eine Haushaltsersparnis anzusetzen. So entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 04.10.2017 (VI R 22/16). Im Streitfall war ein Ehepaar seit Mai 2013 krankheitsbedingt in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht. Es bewohnte ein Doppelzimmer (Wohnschlafraum mit einem Vorraum, Einbauschrank, Dusche und WC). Ihr alter Haushalt wurde aufgelöst. Für die Unterbringung in dem Heim, Verpflegung und Pflegeleistungen entstanden den Eheleuten nach Abzug von Erstattungsleistungen anderer Stellen Kosten in Höhe von ca. 27.500 €. Diese minderten sie monatsanteilig um eine Haushaltsersparnis für eine Person und machten den Restbetrag von 24.185 € in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend. Das Finanzamt setzte hingegen eine Haushaltsersparnis für beide Eheleute an und kürzte die geltend gemachten Aufwendungen entsprechend. Die hiergegen erhobene Klage wies das FG zurück. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Vorinstanz weitgehend. Die Eheleute seien beide durch die Aufgabe des gemeinsamen Haushalts um dessen Fixkosten wie Miete oder Zinsaufwendungen, Grundgebühr für Strom, Wasser sowie Reinigungsaufwand und Verpflegungskosten entlastet. Zur Vermeidung einer Doppelbegünstigung sei daher die Haushaltsersparnis für jeden Ehegatten anzusetzen. Die in den personenbezogenen Alten- und Pflegeheimkosten enthaltenen Aufwendungen für Nahrung, Getränke, Unterkunft und Ähnliches seien typische Kosten der Lebensführung eines jeden Steuerpflichtigen und aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen. Diese werden bereits durch den in § 32a EStG geregelten Grundfreibetrag in Höhe des Existenzminimums abgegolten. Die Klage hatte nur hinsichtlich einer stufenweisen Ermittlung der zumutbaren Belastung gemäß Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.01.2017 Erfolg, wodurch sich diese um 664 € minderte.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz