Außerhäusliches Arbeitszimmer im eigenen Mehrfamilienhaus

von Björn Keller

Das Finanzgericht Köln hat mit seinem Urteil vom 09.09.2010 entschieden, dass Arbeitsräume im eigenen Mehrfamilienhaus, die baulich vom Wohnbereich getrennt sind und nur über einen Bereich zu betreten sind, der auch anderen Bewohnern zugänglich ist, als außerhäusliche Arbeitszimmer zu werten sind. Damit können die Aufwendungen für diese Räume in voller Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dem gegenüber würde eine Wertung als häusliches Arbeitszimmer nur eine beschränkte Abzugsfähigkeit von maximal 1.250 € zulassen. Dem Urteil liegt die Klage der Eigentümer mehrerer Immobilien zugrunde, die in einem selbst bewohnten Zweifamilienhaus zur Verwaltung ihres Immobilienvermögens separate Büroräume mit eigenem Flur und WC abgetrennt hatten. Das Finanzgericht Köln stufte das Büro als außerhäusliches Arbeitszimmer ein und ließ somit den Abzug der tatsächlich entstandenen Kosten zu. Gemäß Urteilsbegründung liegt bereits dann ein außerhäusliches Arbeitszimmer vor, wenn die Räume so gelagert sind, dass man nicht unmittelbar zwischen Wohnung und Arbeitszimmer wechseln kann, ohne dass man nicht in einen Bereich gelangt, der auch von anderen Hausbewohnern genutzt wird. Das Urteil wurde zur Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

Anmerkung: Im Urteilsfall ging es um den Abzug der Aufwendungen als Werbungkosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich die Beurteilung des Gerichts auch auf die Berücksichtung der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als Betriebsausgaben bei Gewinneinkünften übertragen lässt.

 

Ähnliche Artikel zu diesem Thema:

Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

Zurück