Außerhäusliches Arbeitszimmer im eigenen Mehrfamilienhaus
von Björn Keller
Das Finanzgericht Köln hat mit seinem Urteil vom 09.09.2010 entschieden, dass Arbeitsräume im eigenen Mehrfamilienhaus, die baulich vom Wohnbereich getrennt sind und nur über einen Bereich zu betreten sind, der auch anderen Bewohnern zugänglich ist, als außerhäusliche Arbeitszimmer zu werten sind.