Aufwendungen für kontraststarkes Fernsehgerät keine außergewöhnlichen Belastungen

von Björn Keller

Das FG Rheinland-Pfalz hat eine Klage wegen Geltendmachung außergewöhnlicher Belastungen für ein kontraststarkes Fernsehgerät mit Urteil vom 23.03.2011 abgewiesen. Im Streitfall hatte der Kläger die Anschaffung eines neuen, qualitativ hochwertigen Fernsehgerätes aufgrund einer Sehkrafteinschränkung seiner Frau als außergewöhnliche Belastungen in seiner Einkommensteuererklärung angegeben.