Aufwendungen für eine Begleitperson bei einer heilklimatischen Kinderkur als außergewöhnliche Belastung

von Björn Keller

Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 05.10.2011 über die Anerkennung von Kosten einer Begleitperson bei einer Kinderkur als außergewöhnliche Belastungen entschieden.  Im strittigen Fall reiste ein alleinerziehender Vater mit seinem an Neurodermitis und Asthma leidenden 15-jährigen Kind zu einem Kuraufenthalt an die französische Mittelmeerküste. Er machte im Streitjahr 2008 in seiner Einkommensteuererklärung dafür Aufwendungen von insgesamt 4.696 EUR als außergewöhnliche Belastungen geltend. Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit der entstandenen Kosten legte der Kläger unter anderem ein Attest des Kinderarztes vor, in dem dieser bestätigte, dass "jährliche heilklimatische Aufenthalte am Meer zur Besserung des Krankheitsbildes beitragen" und er daher "einen dreiwöchigen Aufenthalt an der französischen Mittelmeerküste in den Sommerferien" empfehle. Des Weiteren wurde in einer amtsärztlichen Bescheinigung diese dreiwöchige Kurmaßnahme an der französischen Mittelmeerküste zur Erhaltung der Gesundheit als notwendig erachtet. Das Finanzamt akzeptierte lediglich die Kurkosten des Kindes, da die Notwendigkeit einer Begleitperson aus der amtsärztlichen Bescheinigung nicht hervorging. Die dagegen erhobene Klage wies das FG ab. Diesem Urteil folgt der Bundesfinanzhof nicht und verweist in seiner Entscheidung auf § 33 Abs. 1 EStG. Er geht davon aus, dass Krankheitskosten – ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung – dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Eine medizinische oder therapeutische Notwendigkeit im Sinne einer Alternativlosig- oder einer Unausweichlichkeit der gewählten Heilmaßnahme muss dabei nicht nachgewiesen werden. Zwangsläufig im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG ist das medizinisch Indizierte, nicht das medizinisch zwingend Erforderliche. Dies gilt auch, wenn die Maßnahmen der Heilung oder Linderung einer Krankheit eines unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindes dienen. Ist dabei die Unterbringung in einer Kurklinik zur Erreichung des Kurerfolges medizinisch nicht geboten, ist bei minderjährigen Kindern die Notwendigkeit einer Begleitperson aufgrund ihres Alters offenkundig, sodass es keines weiteren medizinischen Nachweises bedarf. Das FG wird nun in einem weiteren Rechtsgang zu prüfen haben, ob der Kuraufenthalt an der französischen Mittelmeerküste aufgrund der Erkrankungen des Kindes medizinisch angezeigt war.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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