Anpassung der Nutzungsdauer von Computerhardware und -software an den technischen Entwicklungsfortschritt

von Björn Keller

Die Wirtschaftsgüter, die den Kern der Digitalisierung verkörpern, unterliegen aufgrund des schnellen technischen Fortschritts einem immer kurzfristigeren Wandel. Die bislang dafür geltenden Abschreibungsregeln nach § 7 EStG  wurden seit rund 20 Jahren nicht mehr geprüft beziehungsweise aktualisiert. Deshalb hat das Bundesministerium der Finanzen in seinem Schreiben vom 22. Februar 2022 die Nutzungsdauer für Computerhardware und -software den tatsächlichen Verhältnissen angepasst.  Danach kann für die entsprechenden materiellen Wirtschaftsgüter (Computerhardware) sowie für die einzubeziehenden immateriellen Wirtschaftsgüter (Betriebs- und Anwendersoftware) eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Die betroffenen Wirtschaftsgüter unterliegen auch weiterhin § 7 Absatz 1 EStG. Es wird betont, dass die Möglichkeit einer kürzeren betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer keine besondere Form der Abschreibung, keine neue Abschreibungsmethode,  keine Sofortabschreibung und auch kein Wahlrecht im Sinne des § 5 Absatz 1 EStG darstellt. Zudem gilt, dass die Abschreibung zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung beginnt, dass die Wirtschaftsgüter in das zu führende Bestandsverzeichnis aufzunehmen sind und die Anwendung anderer Abschreibungsmethoden grundsätzlich möglich ist. Die Regelung findet gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 Satz 1 EStG auch für Überschusseinkünfte Anwendung. Es ist gestattet, abweichend zu § 7 Absatz 1 Satz 4 EStG die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorzunehmen. Die den Regelungen exakt zuzuordnenden materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter sind in diesem BMF-Schreiben vom 22. Februar 2022 genau beschrieben und definiert. Das Schreiben wird erstmals Anwendung in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden, angewandt. Für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Einkünfte-Erzielung verwendet werden, gilt das ab dem Veranlagungszeitraum 2021 entsprechend. Nach dem 31. Dezember 2020 können die Grundsätze dieses Schreibens auch für einzubeziehende Wirtschaftsgüter genutzt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde. Die Regelungen der BMF-Schreiben vom 18. November 2005 sowie vom 15. Dezember 2000 (AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter) sind letztmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 01. Januar 2021 enden. Das BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 wird durch dieses aktuelle Schreiben ersetzt.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

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