Änderung von Antrags- und Wahlrechten

von Björn Keller

Mit seinem Urteil vom 09.12.2015 stellte der Bundesfinanzhof klar, unter welchen Voraussetzungen eine Änderung des Antrags- und Wahlrechts vorgenommen werden kann. Demnach kann die Ausübung von Antrags- oder Wahlrechten, die dem Grunde nach keiner zeitlichen Begrenzung unterliegen, geändert werden, solange der entsprechende Steuerbescheid nicht formell und materiell bestandskräftig ist.