Abzugsfähigkeit von Krankheitskosten
von Björn Keller
Nach dem Beschluss des FG Rheinland-Pfalz vom 31.01.2012 sind Krankheitskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn sie zur Wahrung des Beitragsrückerstattungsanspruchs bei der Krankenversicherung nicht geltend gemacht wurden. Durch die Vorschrift des § 33 EStG sollen unbillige Härten bei der Besteuerung vermieden bzw. beseitigt werden. Das setzt voraus, dass der Steuerpflichtige durch die entstandenen Aufwendungen tatsächlich endgültig wirtschaftlich belastet wurde. Eine solche endgültige wirtschaftliche Belastung tritt dann nicht ein, wenn dem Steuerpflichtigen Geldleistungen in Form von Erstattungszahlungen zufließen. Wären Aufwendungen, für die Erstattungen vereinnahmt wurden, weiterhin als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, träte eine nicht gerechtfertigte doppelte Entlastung ein. Verzichtet der Steuerpflichtige allerdings bewusst auf Erstattungszahlungen, auf die er aber einen Anspruch gehabt hätte, um - wie im Streitfall - eine Beitragsrückerstattung zu erhalten, nimmt dies den Aufwendungen grundsätzlich den Charakter der Zwangsläufigkeit, der aber für eine Anerkennung als außergewöhnliche Belastungen notwendig ist.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz
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