Steuerberatungskosten bei ALG-II-Bezug eines Selbständigen abzugsfähig

von Björn Keller

Bei der Ermittlung des Einkommens im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit bei ALG-II-Bezug (§ 3 Abs. 2 ALG II-V) können nach einem Beschluss des LSG NRW vom 10.03.2010 auch Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung sowie Raumkosten für die Anmietung erforderlicher Gewerberäume abgezogen werden. Abzugsfähig sind auch Versicherungsbeiträge, Kosten für Telefon und Büromaterial sowie die Vorsteuer, sofern diese konkret belegt werden können. Gemäß § 3 Abs. 4 ALG II-V ist das Einkommen für jeden Monat zu ermitteln, auch dann, wenn nur in einigen Monaten des Bewilligungszeitraumes ein Einkommen erzielt wurde. Das Gesamteinkommen innerhalb des Bewilligungszeitraumes ist durch die Anzahl der Monate des Bewilligungszeitraumes zu teilen. Von dem Einkommen sind die Beträge nach § 11 Abs. 2 SGB II abzusetzen.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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