Abzugsfähigkeit von Schulgeld beim Besuch einer Privatschule
von Björn Keller
Wie der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 20.06.2017 (X R 26/15) entschied, obliegt die Prüfung und Feststellung der schulrechtlichen Kriterien in Bezug auf die ordnungsgemäße Vorbereitung eines schulischen Abschlusses beim Besuch einer Privatschule nicht den Schulbehörden, sondern ist Aufgabe der Finanzbehörden. Demzufolge setzt der Abzug von Sonderausgaben für Schulgeld keinen Grundlagenbescheid der zuständigen Schulbehörde voraus. Wird die ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen schulischen Abschluss von einer Privatschule nicht gewährleistet, ist das Schulgeld nicht in den Grenzen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgabe abziehbar. Im Streitfall besuchte die Tochter der Kläger eine Privatschule, die auf die Mittlere Reife vorbereitet. Die Prüfung wurde von einer staatlichen Schule abgenommen. Das Finanzamt verweigerte dennoch für das Streitjahr 2010 den Sonderausgabenabzug für das Schulgeld, weil die Kläger keinen Anerkennungsbescheid der zuständigen Kultusbehörde für die Privatschule vorgelegt hatten. Das FG hingegen war der Auffassung, ein solcher Bescheid sei gesetzlich nicht gefordert. Zudem bejahte es die Erfüllung der Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug, da die Ausbildung im Vollzeitunterricht von qualifizierten Lehrkräften nach staatlich vorgegebenen, genehmigten und vom Kultusministerium beaufsichtigten Lehrplänen erfolgte. Der Bundesfinanzhof sah dies ebenso. Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 EStG zeigten, dass ein Grundlagenbescheid der Schulbehörde nicht erforderlich ist. Zwar könne es aufgrund fehlender Sachkompetenz nicht zweckmäßig erscheinen, wenn der Gesetzgeber auf eine verbindliche Entscheidung durch eine Schulbehörde verzichte und die Finanzbehörden mit der Prüfung betraue. Dem zuständigen Finanzamt sei es jedoch vorbehalten, sich jederzeit mit den Schulbehörden in Verbindung zu setzen und deren Einschätzung zur Erfüllung der schulischen Kriterien bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz