Abzug von Bewirtungsaufwendungen als Werbungskosten

von Björn Keller

Bislang wurde die steuerliche Geltendmachung von Bewirtungsaufwendungen bei Arbeitnehmern äußerst kritisch betrachtet. Anhand eines Prüfungsschemas müssen für jeden Einzelfall alle Umstände beachtet werden. Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen nahm nun dazu in einer Verfügung vom 29.11.2011 Stellung und erließ unter Berücksichtigung begünstigender aktueller Rechtsprechung einige Grundsätze. Demnach ist ein möglicher Abzug dem Grunde nach sowie der Höhe nach zu bewerten. Wesentlich sind Anlass und Ort der Bewirtung sowie die Teilnehmer und der Einladende.  So schließt ein persönlicher Anlass (Dienstjubiläum, Beförderung, Verabschiedung in Ruhestand) einen Werbungskostenabzug nicht aus, wenn die Feier bzw. der Empfang in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers stattfindet. Ein Empfang in einer luxuriösen Umgebung dagegen unter Einbeziehung von Bekannten und Verwandten wäre Merkmal einer privaten Veranlassung. Als berufliche Veranlassung wäre auch zu werten, wenn  Geschäftspartner des Arbeitgebers, Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse sowie Verbandsfunktionäre und Kollegen teilnehmen. Tritt allerdings der Arbeitgeber als Gastgeber auf und bestimmt er ohne Mitspracherecht des Arbeitnehmers die Gästeliste, handelt es sich um eine Veranstaltung des Arbeitgebers. Unabhängig von einer Würdigung der Bewirtungsaufwendungen als Werbungskosten ist, ob der Arbeitnehmer ein variables oder festes Gehalt bezieht, weil sich auch bei nur Festbezügen eine berufliche Veranlassung ergeben kann (Motivation der Mitarbeiter). Nach § 9 Abs. 5 EStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG sind für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass auch bei den Werbungskosten nur bis zu 70 % der Aufwendungen abzugsfähig. Diese Abzugsbeschränkung gilt aber nicht, wenn der Arbeitnehmer nicht selbst als bewirtende Person auftritt, weil es sich z. B. um ein „Fest des Arbeitgebers” handelt und er lediglich mit einem bestimmten Betrag beteiligt ist, wenn er erfolgsabhängige Bezüge hat und Mitarbeiter bewirtet, um sie zu Leistungssteigerungen zu motivieren oder wenn er aus beruflichem Anlass Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitskollegen seines Arbeitgebers trägt (z. B. eine Antrittsvorlesung eines Chefarztes mit anschließendem Empfang). In diesen Fällen sind die Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

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