Ablehnung des Gründungszuschusses wegen finanzieller Leistungsfähigkeit des Antragstellers ist regelwidrig
von Björn Keller
Das Landessozialgericht Hessen entschied in seinem Urteil vom 18.03.2016, dass Arbeitsagenturen einen Antrag auf Gründungszuschuss nicht wegen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers ablehnen dürfen. Beim Gründungszuschuss handelt es sich überwiegend auch um eine Versicherungsleistung nach dem SGB III, denn der Anspruch auf Gründungszuschuss setzt einen Restanspruch auf ALG I von mindestens 150 Tagen voraus. Dieser ist ebenfalls nicht einkommens- oder vermögensabhängig.