Abgrenzung von Unternehmereigenschaft und privater Sammlertätigkeit

von Björn Keller

Mit seinem Urteil vom 27.01.2011 entschied der Bundesfinanzhof über die Abgrenzung einer unternehmerischen Tätigkeit von einer privaten Sammlertätigkeit. Danach ist die Sammlung von Oldtimern und Neufahrzeugen nicht als eine unternehmerische Aktivität einzuordnen und somit erfolgt auch keine Erstattung der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer durch das Finanzamt. Im strittigen Fall ging es um eine 1986 gegründete GmbH mit dem Geschäftsinhalt, Fahrzeuge anzuschaffen und diese nach einer Einlagerungszeit von 20 bis 30 Jahren gewinnbringend zu veräußern. Erworben wurden Oldtimer und hochwertige Neufahrzeuge, die ab 1992 bei einem Buchwert von ca. 7,4 Mio. DM mit Verlusten für ca. 3,2 Mio. DM verkauft wurden. Das Finanzamt verweigerte die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten und ließ auch nicht die Unterhaltskosten von insgesamt ca. 3,5 Mio. DM zum Abzug zu. Der Bundesfinanzhof bestätigt mit seinem Urteil diese Herangehensweise, da  Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass Gegenstände oder Dienstleistungen für eine unternehmerische Tätigkeit bezogen werden und eine Nachhaltigkeit der Einnahmeerzielungsabsicht erkennbar ist. Im Streitfall kam es auf die Vergleichbarkeit mit einem Händler an. Entscheidend war also, ob der Steuerpflichtige bereits von Beginn an wie ein Händler agierte und nachhaltig An- und Verkäufe tätigte. Im entschiedenen Fall allerdings hatte sich der Steuerpflichtige weder hinsichtlich der Oldtimer noch der Neufahrzeuge wie ein Händler, sondern eher wie ein privater Sammler verhalten. Demzufolge wurde der Vorsteuerabzug abgelehnt.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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