Abgrenzung von haushaltsnaher Dienstleistung und Handwerkerleistung

von Björn Keller

Im Urteil vom 06.05.2010 stellte der BFH klar, dass es sich bei Maler- und Tapezierarbeiten an Innenwänden und Decken nicht um hauswirtschaftliche Tätigkeiten handelt, die als haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG in der Fassung des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.04.2006 begünstigt sind, sondern um handwerkliche Tätigkeiten, welche als Hand­werkerleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG steuerlich zu berücksichtigen sind. Bereits bei der Rechtsprechung des Senats in seinen Urteilen vom 01.02.2007 wurde entschieden, dass haushaltsnahe Dienstleistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen müssen. Er hat da­bei den Begriff "haushaltsnah" als sinnverwandt mit dem Be­griff "hauswirtschaftlich" angesehen. Zu diesen Tätigkeiten gehören u. a. Einkaufen von Ver­brauchsgütern, Kochen, Wäschepflege, Reinigung und Pflege der Räume, des Gartens und auch Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern und kranken Haushaltsangehörigen, aber demnach keine Dienstleistungen, die keinen Bezug zur Hauswirtschaft haben. Sämtliche handwerkliche Tätigkeiten, also auch einfache handwerkliche Verrichtungen, etwa regelmä­ßige Ausbesserungs- und Erhaltungsmaßnahmen, werden als Handwerkerleistungen erfasst.

Anmerkung: Das Urteil erging nicht zur aktuellen Gesetzesfassung, ist auf diese aber übertragbar.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

Ähnliche Artikel:

Keine Steuerermäßigung für vorweggenommene haushaltsnahe Dienstleistungen

Zurück