Aktuelles aus dem Steuerrecht und verwandten Gebieten

Steuerbarkeit von Gewinnen aus der Veräußerung von verschiedenen Kryptowährungen (Bitcoin, Ether, Monero)

von: Björn Keller

Veräußerungsgewinne, die ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen erzielt, fallen unter die Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft. Dies entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 14. Februar 2023 (IX R 3/22).

Private Veräußerungsgeschäfte - Besteuerung des Veräußerungsgewinns auf tageweise vermietete Räume

von: Björn Keller

Wird ein selbst genutztes Reihenhaus innerhalb der zehnjährigen Haltefrist veräußert, so sind in die Besteuerung des Veräußerungsgewinns auch tageweise an Dritte vermietete Räume einzubeziehen. Eine räumliche oder zeitliche Bagatellgrenze für eine unschädliche Nutzungsüberlassung an Dritte besteht nicht. Aufteilungsmaßstab für die Ermittlung des steuerbaren Anteils am Veräußerungsgewinn ist das Verhältnis der Wohnflächen zueinander. So entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 19. Juli 2022 (IX R 20/21).

Unternehmereigenschaft bei planmäßigem An- und Verkauf von Waren über eine Internetplattform

von: Björn Keller

Veräußert ein Verkäufer jährlich auf mehreren hundert Auktionen Waren über „ebay", so übt er eine nachhaltige und damit umsatzsteuerrechtlich eine unternehmerische steuerpflichtige Tätigkeit aus. Das entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 12. Mai 2022 (V R 19/20).

Abzug von Taxikosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz lediglich in Höhe der Entfernungspauschale absetzbar

von: Björn Keller

Wie der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 09. Juni 2022 (VI R 26/20) entschied, darf ein Arbeitnehmer für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz bei Nutzung eines Taxis die Aufwendungen nur in Höhe der gesetzlichen Entfernungspauschale als Werbungskosten von der Steuer absetzen.

Kein Abzug von Mitgliedsbeiträgen an Vereine, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen

von: Björn Keller

Mit seinem Urteil 28.09.2022 (X R 7/21) entschied der Bundesfinanzhof, dass Mitgliedsbeiträge an Vereine, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, nicht bei der Einkommensteuer abgezogen werden können. Grundsätzlich können Mitgliedsbeiträge oder Spenden als Sonderausgaben geltend gemacht werden.