Kein Abzug von Mitgliedsbeiträgen an Vereine, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen

von Björn Keller

Mit seinem Urteil 28.09.2022 (X R 7/21) entschied der Bundesfinanzhof, dass Mitgliedsbeiträge an Vereine, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, nicht bei der Einkommensteuer abgezogen werden können. Grundsätzlich können Mitgliedsbeiträge oder Spenden als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Allerdings sind nach § 10b Abs. 1 Satz 8 EStG Mitgliedsbeiträge für Einrichtungen, die vordergründig der Freizeitgestaltung dienen, ausgenommen. Spenden an solche Vereine bleiben jedoch weiterhin abziehbar. Im strittigen Fall ging es um einen gemeinnützigen Verein, der ein Blasorchester für Erwachsene und eines für Jugendliche unterhält. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, der Verein (Kläger) dürfe keine Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) für Mitgliedsbeiträge ausstellen. Der Verein klagte vor dem zuständigen FG, das der Klage stattgab. Es war der Ansicht, dass die Einschränkung für Mitgliedsbeiträge nicht anwendbar sei, weil der Verein nicht nur die Freizeitgestaltung, sondern auch die Erziehung und Ausbildung Jugendlicher fördere. Dem folgt der Bundesfinanzhof nicht. Er verweist auf den eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelung. Danach ist § 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 2 EStG dahin auszulegen, dass Mitgliedsbeiträge an eine gemeinnützige, kulturell aktive Körperschaft, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dient, auch dann nicht als Sonderausgaben abziehbar sind, wenn die Körperschaft daneben noch einen weiteren Zweck fördert. In einem solchen Fall kommt es also darauf nicht mehr an.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

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