Steuerbarkeit von Gewinnen aus der Veräußerung von verschiedenen Kryptowährungen (Bitcoin, Ether, Monero)

von Björn Keller

Veräußerungsgewinne, die ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen erzielt, fallen unter die Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft. Dies entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 14. Februar 2023 (IX R 3/22). Er stellte klar, dass auch virtuelle Währungen in der Gestalt von Currency Token zu den anderen Wirtschaftsgütern im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gehören. Kryptowährungen gelten als angeschafft, wenn sie im Tausch gegen Euro, eine Fremdwährung oder gegen andere virtuelle Währungen erworben werden. Sie gelten als veräußert im Sinne vorgenannter Vorschrift, wenn sie in Euro oder gegen eine Fremdwährung zurückgetauscht oder in andere Currency Token umgetauscht werden. Im Streitfall hatte der Kläger privat Bitcoins, Ethereum und Monero gekauft, getauscht und wieder veräußert. Er erzielte im Streitjahr 2017 daraus, unter Berücksichtigung der anfallenden Handelsgebühren, einen Gewinn in Höhe von insgesamt 3,4 Millionen Euro. Das Finanzamt legte den Veräußerungsgewinn bei der Ermittlung der Einkommensteuer zugrunde. Die vom Kläger dagegen erhobene Klage beim FG war überwiegend erfolglos. Der Bundesfinanzhof stützt mit seinem Urteil die Auffassung der Vorinstanzen. Bei Kryptowährungen handele es sich um Wirtschaftsgüter, deren erzielte Gewinne oder Verluste gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bei Anschaffung, Veräußerung oder Tausch innerhalb eines Jahres der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft unterliegen. Der Begriff des Wirtschaftsguts umfasse neben Sachen und Rechten auch tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich ein Steuerpflichtiger etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer gesonderten selbständigen Bewertung zugänglich sind. Diese Voraussetzungen sind bei virtuellen Währungen gegeben. Sie werden auf Handelsplattformen und Börsen gehandelt, haben einen Kurswert und können für direkt zwischen Beteiligten abzuwickelnde Zahlungsvorgänge Verwendung finden. Somit sind sie wirtschaftlich betrachtet als Zahlungsmittel anzusehen. Dieser Standpunkt ist auch verfassungsrechtlich korrekt. Weder gegenläufige Erhebungsregelungen, die einer Besteuerung entgegenstehen, noch Anhaltspunkte, dass seitens der Finanzverwaltung Gewinne und Verluste aus Geschäften mit Kryptowährungen nicht ermittelt und erfasst werden können, liegen vor. Ein strukturelles Vollzugsdefizit ist demzufolge ebenfalls nicht begründbar.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

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