Verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der Nachzahlungszinsen

von Björn Keller

Der Bundesfinanzhof zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015. Er hat daher mit Beschluss vom 25.04.2018 (IX B 21/18) nach summarischer Prüfung im zugrunde liegenden Fall die Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt. Das Finanzamt hatte die von den Antragstellern für das Jahr 2009 zu entrichtende Einkommensteuer zunächst auf 159.139 € festgesetzt. Im Anschluss an eine Außenprüfung änderte es am 13.11.2017 die Einkommensteuerfestsetzung auf 2.143.939 €. Neben der nachzuzahlenden Steuer von 1.984.800 € forderte das Finanzamt zudem für den Zeitraum vom 01.04.2015 bis 16.11.2017 Nachzahlungszinsen in Höhe von 240.831 €. Das Begehren der Antragsteller auf AdV des Zinsbescheids lehnten Finanzamt und FG ab. Der Bundesfinanzhof hingegen gab dem Antrag statt und setzte die Vollziehung des Zinsbescheids in vollem Umfang aus. Er begründet dies mit schwerwiegenden Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit von § 233a AO in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO im Hinblick auf die Zinshöhe für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015. Danach betragen die Zinsen für jeden Monat 0,5 Prozent einer nachzuzahlenden oder zu erstattenden Steuer. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sei die Bemessung des Zinssatzes realitätsfern und verletze somit den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Da sich im Streitzeitraum ein niedriges Marktzinsniveaus strukturell und nachhaltig verfestigt habe, überschreite der gesetzlich festgelegte Zinssatz den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität erheblich, Eine sachliche Rechtfertigung für die gesetzliche Zinshöhe bestehe bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht. Sinn und Zweck der Verzinsungspflicht sei, den Nutzungsvorteil wenigstens zum Teil abzuschöpfen, den ein verspätet zahlender Steuerpflichtiger gegenüber einem pünktlich zahlenden Steuerpflichtigen habe. Er verfüge während der Dauer der Nichtentrichtung der Zinsen über eine Geldsumme, die er gegebenenfalls sogar gewinnbringend anlegen könne. Dieses Ziel sei aber wegen des strukturellen Niedrigzinsniveaus im zugrunde liegenden Fall für den Streitzeitraum nicht erreichbar und trage damit die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe nicht. Außerdem hegt der Bundesfinanzhof schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel, ob der Zinssatz dem aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Übermaßverbot entspricht. Die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe wirke in Zeiten eines strukturellen Niedrigzinsniveaus wie ein sanktionierender, rechtsgrundloser Zuschlag auf die Steuerfestsetzung. Zudem sei es gesetzgeberisch geboten, die ursprüngliche Entscheidung zu der in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO geregelten gesetzlichen Höhe von Nachzahlungszinsen zu prüfen, ob die Zinshöhe bei dauerhafter Verfestigung des Niedrigzinsniveaus aufrechtzuerhalten sei oder herabgesetzt werden müsse. Dies habe der Gesetzgeber zwar selbst auch erkannt, aber bislang dahin gehend nichts geregelt.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

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