Lohnsteuerliche Unterstützungsleistungen für vom Krieg in der Ukraine Geschädigte

von Björn Keller

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte am 17. März 2022 Verwaltungsanweisungen zur Unterstützung und Anerkennung des gesamtgesellschaftlichen Engagements bei der Hilfe für vom Krieg in der Ukraine Geschädigten veröffentlicht. Mit seinem neuesten Schreiben vom 07. Juni 2022 ergänzt und präzisiert er diese um lohnsteuerliche Unterstützungsleistungen für Arbeitnehmer. Der Abschnitt V – Lohnsteuer wurde neu gefasst. Demnach können Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer nach R 3.11 der Lohnsteuer-Richtlinien steuerfrei sein. Dabei müssen die in Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Grundsätzlich sind die Unterstützungen bis zu einem Betrag von 600 € je Kalenderjahr steuerfrei. Liegt unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vor, gehört auch der die 600 € übersteigende Betrag nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das betrifft im Rahmen dieses BMF-Schreibens vor allem Arbeitnehmer, die im Zusammenhang mit den Kriegsereignissen die Ukraine verlassen haben oder vergleichbar unmittelbar vom Krieg betroffen sind. Auf Unterstützungen, die in Form von steuerpflichtigen Zinsvorteilen oder in Form von Zinszuschüssen gewährt werden, ist die vorstehende Regelung ebenfalls anzuwenden. Zinszuschüsse und Zinsvorteile bei Darlehen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den Kriegsschäden in der Ukraine aufgenommen worden sind, sind daher ebenfalls nach R 3.11 Absatz 2 der Lohnsteuer-Richtlinien zu behandeln. Die Steuerbefreiung gilt für die gesamte Laufzeit des Darlehens. Allerdings darf das Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigen. Erlangt ein Arbeitnehmer, der  aufgrund der Kriegsereignisse die Ukraine verlassen hat, erstmalig nach Kriegsausbruch Vorteile durch eine unentgeltliche oder verbilligte Übereignung von gebrauchten Gegenständen zwecks Ausstattung seiner Wohnung/Unterkunft, so sind diese nicht seinem Arbeitslohn zuzurechnen. Das Gleiche gilt für die Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer, deren privates Kraftfahrzeug durch die Kriegsereignisse nicht mehr verfügbar ist. Ebenso gilt dies für die Nutzungsüberlassung von Wohnungen oder von Unterkünften, wenn die vom Arbeitnehmer bisher bewohnte Wohnung oder Unterkunft durch die Kriegshandlungen unbewohnbar geworden ist. Auch die Gewährung von unentgeltlicher Verpflegung an Arbeitnehmer, soweit der Arbeitnehmer sich nicht selbst versorgen kann, ist einzubeziehen. Gleichfalls kann die Nutzungsüberlassung anderer Sachen, wenn entsprechende Güter des Arbeitnehmers durch die Kriegsereignisse nicht mehr verfügbar sind oder die Überlassung der Schadensbeseitigung dient, durch die vorstehenden Festlegungen geregelt werden. Die erbrachten steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 LStDV). Außerdem ist die Rechtmäßigkeit der empfangenen Leistungen zu dokumentieren. Der Arbeitnehmer ist dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber alle erforderlichen Angaben bereitzustellen und glaubhaft zu belegen, dass er durch die Kriegsereignisse in der Ukraine zu Schaden gekommen ist. Alle vorgenannten Grundsätze gelten auch für Leistungen zur Unterstützung der Angehörigen des Arbeitnehmers. Die Regelungen zur Arbeitslohnspende bleiben, wie im BMF-Schreiben vom 17. März 2022 veröffentlicht, gültig. Das neue Schreiben steht bis zu seiner Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I ab sofort auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

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