Kindergeld bei Au-Pair-Aufenthalt im Ausland

von Björn Keller

Für volljährige Kinder wird unter anderem nur dann Kindergeld gezahlt, wenn sie eine Berufsausbildung erhalten. Die dabei erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen sollen dazu dienen, später einen Beruf ausüben und seinen Lebensunterhalt verdienen zu können. Der Bundesfinanzhof bestätigte nun mit Urteil vom 15.03.2012 seine Rechtsprechung, dass Sprachaufenthalte im Rahmen eines Au-Pair-Verhältnisses im Ausland grundsätzlich nur dann als Berufsausbildung anzusehen sind, wenn sie von einem durchschnittlich mindestens zehn Wochenstunden umfassenden theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden. Dabei gibt es allerdings einige Sonderfälle, die trotz weniger als durchschnittlich zehn Wochenstunden Sprachunterricht ausnahmsweise als Berufsausbildung zu werten sein können. Beispielsweise können einzelne Monate anerkannt werden, wenn sie durch intensiven, die Grenze von zehn Wochenstunden deutlich überschreitenden Unterricht geprägt werden (z.B. Blockunterricht oder Lehrgänge). Zudem kann eine Berufsausbildung anerkannt werden, wenn der Fremdsprachenunterricht einen über die übliche Vorbereitung und Nachbereitung hinausgehenden zusätzlichen Zeitaufwand erfordert (z.B. fachlich orientierter Sprachunterricht, Vorträge des Kindes in der Fremdsprache). Auch können Auslandsaufenthalte unabhängig vom Umfang des Fremdsprachenunterrichts als Berufsausbildung zu qualifizieren sein, wenn sie von einer Ausbildungs- oder Prüfungsordnung zwingend vorausgesetzt werden oder der Vorbereitung auf einen für die Zulassung zum Studium oder zu einer anderen Ausbildung erforderlichen Fremdsprachentest dienen. Im Streitfall hielt sich die Tochter des Klägers nach dem Abitur von August 2006 bis Juni 2007 als Au-Pair in England auf. Die Klage auf Kindergeld hatte in diesem Falle keinen Erfolg, da der Kläger keine konkreten Angaben bezüglich einer Sprachschulung machen konnte. Die von der Tochter abgelegte Sprachprüfung war für die Integration von Einwanderern konzipiert und für die Zulassung zu einem Ausbildungsgang oder Beruf nicht unmittelbar nützlich. FG und auch Bundesfinanzhof gingen deshalb davon aus, dass die Tochter wöchentlich weniger als zehn Stunden Sprachunterricht erhalten hatte.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

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