Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung eines zum Betriebsvermögen gehörenden, jedoch teilweise privat genutzten PKW

von Björn Keller

Wird ein zum Betriebsvermögen gehörendes, jedoch teilweise privat genutztes Kfz veräußert, erhöht der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Veräußerungserlös den Gewinn im Sinne der §§ 4 und 5 EStG. Dass die tatsächlich für das Fahrzeug in Anspruch genommene Absetzung für Abnutzung (AfA) infolge der Besteuerung der Nutzungsentnahme bei wirtschaftlicher Betrachtung teilweise neutralisiert wird, rechtfertigt weder eine anteilige Berücksichtigung des Veräußerungserlöses noch eine gewinnmindernde Korrektur des Veräußerungsgewinns in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden AfA. So entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 16. Juni 2020 (VIII R 9/18). Im entschiedenen Fall hatte sich der Kläger im Mai 2008 einen PKW zum Nettopreis in Höhe von 74.115 € angeschafft. Diesen nutzte er bis einschließlich 2013 zu 25 % für seine freiberufliche Tätigkeit und zu 75 % für private Zwecke. Im gesamten Zeitraum führte er das Fahrzeug in seinem betrieblichen Vermögen. Unter Zugrundelegung einer fünfjährigen Nutzungsdauer war der PKW bis zum Abgang aus dem Betriebsvermögen im Streitjahr vollständig abgeschrieben. In den Einkommensteuerfestsetzungen der Jahre 2008 bis 2013 berücksichtigte das FA erklärungsgemäß jeweils Betriebseinnahmen aus der privaten Nutzungsentnahme des PKW in Höhe von 75 % der entstandenen Aufwendungen einschließlich der AfA. Im Streitjahr schaffte der Kläger einen neuen PKW an. Dabei gab er den bis dahin genutzten PKW für 28.000 € in Zahlung. In der Einkommensteuererklärung für 2013 gab der Kläger nur ein Viertel des Anrechnungspreises, also 7.000 €, als Betriebseinnahme an. Das FA allerdings setzte die Einkommensteuer unter Berücksichtigung des gesamten Anrechnungsbetrages in Höhe von 28.000 € fest. Die dagegen eingereichte Klage wies das FG ab. Der Kläger ging in Revision und beantragte, dass die Einkünfte aus selbständiger Arbeit um 21.000 € gemindert werden. Der Bundesfinanzhof wies die Revision zurück. Er stellt klar, dass das FG die Inzahlunggabe des PKW als steuerbares Veräußerungsgeschäft gewertet hat, aus dem der Kläger einen Veräußerungserlös in Höhe von 28.000 € erzielte. Der in Zahlung gegebene PKW stellte gewillkürtes Anlagevermögen des Klägers dar, da nach den tatsächlichen Feststellungen des FG der PKW in sämtlichen Veranlagungszeiträumen im Anlageverzeichnis ausgewiesen wurde. Diese Zuordnung war auch zulässig. Bei der Inzahlunggabe des PKW handelt es sich steuerrechtlich um eine vollentgeltliche Veräußerung. Da zum Veräußerungszeitpunkt der noch vorhandene Restbuchwert des PKW in Höhe von 0 € als Betriebsausgabe abzuziehen war, ergab sich ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 28.000 €. Dieser war in voller Höhe als Betriebseinnahme zu berücksichtigen. Der Bundesfinanzhof betonte, dass die Besteuerung der Privatnutzung eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens in Form der Nutzungsentnahme einerseits und dessen spätere Veräußerung andererseits unterschiedliche Vorgänge betreffen, die getrennt zu betrachten sind. Die Besteuerung der Veräußerung unter Aufdeckung stiller Reserven ist ausschließlich Folge der vollumfänglichen Zugehörigkeit des Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen. Die Steuerverstrickung der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens im Bereich der Gewinneinkünfte, die zulasten (Realisierungsgewinne) wie zugunsten (Realisierungsverluste) des Steuerpflichtigen wirkt, ist auch verfassungsrechtlich korrekt.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

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