2023

Private Veräußerungsgeschäfte - Besteuerung des Veräußerungsgewinns auf tageweise vermietete Räume

Wird ein selbst genutztes Reihenhaus innerhalb der zehnjährigen Haltefrist veräußert, so sind in die Besteuerung des Veräußerungsgewinns auch tageweise an Dritte vermietete Räume einzubeziehen. Eine räumliche oder zeitliche Bagatellgrenze für eine unschädliche Nutzungsüberlassung an Dritte besteht nicht. Aufteilungsmaßstab für die Ermittlung des steuerbaren Anteils am Veräußerungsgewinn ist das Verhältnis der Wohnflächen zueinander. So entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 19. Juli 2022 (IX R 20/21). Im Streitfall hatten die Kläger, ein Ehepaar, im Jahre 2011 ein Reihenhaus mit ca. 150 qm Wohnfläche käuflich erworben. Das Haus bewohnten sie gemeinsam mit ihren Kindern. Im Zeitraum von 2012 bis 2017 vermieteten sie zwei Dachgeschosszimmer tageweise an Messegäste und erzielten daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Außerhalb der Vermietungszeiten wurden die Räume als Kinderzimmer genutzt. Das Haus wurde 2018 veräußert. Das Finanzamt berechnete eine teilweise Besteuerung des Veräußerungsgewinns unter Berücksichtigung des gesamten Dachgeschosses mit ca. 35 qm. Der Einspruch der Kläger wurde als unbegründet zurückgewiesen. Im Gegensatz zum FG teilte der Bundesfinanzhof die Auffassung des Finanzamts. Er legte dar, dass eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht vorliegt, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten überlässt, ohne sie zugleich selbst zu bewohnen. Das FG hat demzufolge den Veräußerungsgewinn trotz der tageweisen Vermietung der Räume im Dachgeschoss nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG rechtsfehlerhaft insgesamt von der Besteuerung ausgenommen. Um den steuerpflichtigen Teil des Veräußerungsgewinns ermitteln zu können, muss das FG den Anteil der zur Alleinnutzung überlassenen Wohnfläche ermitteln und zur Gesamtwohnfläche ins Verhältnis setzen.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Unternehmereigenschaft bei planmäßigem An- und Verkauf von Waren über eine Internetplattform

Veräußert ein Verkäufer jährlich auf mehreren hundert Auktionen Waren über „ebay", so übt er eine nachhaltige und damit umsatzsteuerrechtlich eine unternehmerische steuerpflichtige Tätigkeit aus. Das entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 12. Mai 2022 (V R 19/20). Im strittigen Fall erwarb die Klägerin bei Haushaltsauflösungen Gegenstände, die sie im Zeitraum von 2009 bis 2013 auf der Internet-Plattform "ebay" in reichlich 3.000 Auktionen versteigerte. Im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung wurden aus den Auktionen Einnahmen von rund 370.000 Euro ermittelt. Da die Klägerin keine Steuererklärungen abgegeben hatte, schätzte das Finanzamt die Betriebsausgaben und Vorsteuern in Höhe von 30 % der Einnahmen. In den Umsatzsteuerbescheiden für die Streitjahre setzte es Umsatzsteuer in Höhe von 19 % auf die festgestellten Einnahmen fest. Vorsteuerbeträge erkannte das Finanzamt nicht an. Die Klage beim FG hatte insofern einen Teilerfolg, weil dieses eine Schätzung der Betriebsausgaben bei der Einkommensteuer- und Gewerbesteuerfestsetzung von 60 % des Umsatzes als gerechtfertigt hielt. Dennoch ging die Klägerin in Revision. Der Bundesfinanzhof nahm diese an, da die Sache im Hinblick auf die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG seitens des FG fehlerhaft war. Die Auktionstätigkeit der Klägerin als steuerpflichtige unternehmerische Tätigkeit war allerdings unstrittig.  Das FG hatte zu Unrecht zur Ermittlung der Umsatzsteuer den Bruttoumsatz zugrunde gelegt. Die Umsatzsteuer hätte jedoch aus dem Verkaufserlös herausgerechnet werden müssen. Außerdem muss das FG noch die fehlenden Feststellungen einholen, ob eine Differenzbesteuerung infrage kommt. Bei der Differenzbesteuerung wird bei einem Wiederverkäufer, der gewerbsmäßig Gegenstände öffentlich versteigert, für die keine Umsatzsteuer geschuldet wurde (hier durch Erwerb bei Haushaltsauflösungen), der Umsatz nicht nach dem Verkaufspreis, sondern nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt. Fehlende Aufzeichnungen über Einkäufe stehen nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs der Differenzbesteuerung nicht zwingend entgegen, sodass dann zu schätzen ist.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Abzug von Taxikosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz lediglich in Höhe der Entfernungspauschale absetzbar

Wie der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 09. Juni 2022 (VI R 26/20) entschied, darf ein Arbeitnehmer für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz bei Nutzung eines Taxis die Aufwendungen nur in Höhe der gesetzlichen Entfernungspauschale als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Er kann grundsätzlich bei Erfüllung aller Voraussetzungen den gesetzlich festgelegten Betrag für jeden Entfernungskilometer beanspruchen, unabhängig davon, welches Verkehrsmittel er nutzt. Für Menschen mit Behinderung hat der Gesetzgeber mit § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG eine Ausnahme bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln eingeräumt. In diesem Fall darf ein Arbeitnehmer anstatt der Entfernungspauschale auch die tatsächlichen Kosten ansetzen, sofern diese höher sind. Gemäß Urteil des Bundesfinanzhofs fällt jedoch ein Taxi nicht unter die Kategorie der öffentlichen Verkehrsmittel. Somit ist dessen Nutzung auch nicht steuerlich begünstigt. Bei Einführung der Ausnahmeregelung in § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG habe der Gesetzgeber die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (Bus und Bahn) in Betracht gezogen und damit den Begriff eines öffentlichen Verkehrsmittels recht eng gefasst. Demzufolge kann ein Arbeitnehmer, der die Wege zwischen seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte per Taxi zurücklegt, seine Aufwendungen nur in Höhe der Entfernungspauschale geltend machen.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Kein Abzug von Mitgliedsbeiträgen an Vereine, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen

Mit seinem Urteil 28.09.2022 (X R 7/21) entschied der Bundesfinanzhof, dass Mitgliedsbeiträge an Vereine, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, nicht bei der Einkommensteuer abgezogen werden können. Grundsätzlich können Mitgliedsbeiträge oder Spenden als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Allerdings sind nach § 10b Abs. 1 Satz 8 EStG Mitgliedsbeiträge für Einrichtungen, die vordergründig der Freizeitgestaltung dienen, ausgenommen. Spenden an solche Vereine bleiben jedoch weiterhin abziehbar. Im strittigen Fall ging es um einen gemeinnützigen Verein, der ein Blasorchester für Erwachsene und eines für Jugendliche unterhält. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, der Verein (Kläger) dürfe keine Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) für Mitgliedsbeiträge ausstellen. Der Verein klagte vor dem zuständigen FG, das der Klage stattgab. Es war der Ansicht, dass die Einschränkung für Mitgliedsbeiträge nicht anwendbar sei, weil der Verein nicht nur die Freizeitgestaltung, sondern auch die Erziehung und Ausbildung Jugendlicher fördere. Dem folgt der Bundesfinanzhof nicht. Er verweist auf den eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelung. Danach ist § 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 2 EStG dahin auszulegen, dass Mitgliedsbeiträge an eine gemeinnützige, kulturell aktive Körperschaft, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dient, auch dann nicht als Sonderausgaben abziehbar sind, wenn die Körperschaft daneben noch einen weiteren Zweck fördert. In einem solchen Fall kommt es also darauf nicht mehr an.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Behindertengerechter Gartenumbau keine außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für einen behindertengerechten Umbau des zum selbst bewohnten Einfamilienhaus gehörenden Gartens sind keine außergewöhnlichen Belastungen. Das entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 26. Oktober 2022 (VI R 25/20). Im Streitfall bewohnen die verheirateten Kläger ihr eigenes Einfamilienhaus zu dem ein Garten mit einer Größe von 1.387 qm gehört. Die Ehefrau leidet an einem Post-Polio-Syndrom, aufgrund dessen sie auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Um die vor ihrem Haus gelegenen Pflanzenbeete für die Klägerin weiterhin nutzbar zu gestalten, ließ diese gemeinsam mit ihrem Ehemann den Weg vor ihrem Haus in eine gepflasterte Fläche ausbauen und Hochbeete anlegen. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen für die Umbaumaßnahmen nicht als außergewöhnliche Belastungen. Auch das FG wies die Klage ab. Ebenso bestätigte der Bundesfinanzhof die Auffassung der Vorinstanzen. Er stellte klar, dass nur Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden können, wenn sie dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen sind. Dazu gehören Krankheitskosten oder Aufwendungen zur Befriedigung des existenznotwendigen Wohnbedarfs. Bei dem Umbau des Gartens handele es sich jedoch nicht um zwangsläufig entstandene Aufwendungen, obwohl diese durchaus Folge des zunehmend verschlechterten Gesundheitszustands der Klägerin waren. Die Umbaumaßnahmen seien in erster Linie für ihre frei gewählte Freizeitgestaltung vorgenommen worden. Allerdings standen der Klägerin die in den Umbaukosten enthaltenen Lohnaufwendungen als Steuerermäßigung nach § 35a EStG zu.

 

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz