2019

Änderung der Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows

Die Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows wurde mit Wirkung zum 02.04.2019 geändert. Besonders zu beachten ist dabei, dass die Regelungen zur Zahlung des Eigenanteils weggefallen sind. Neuerdings müssen die Antragsteller bereits vor Zuschussauszahlung die gesamten in Rechnung gestellten Beratungskosten (einschließlich Umsatzsteuer) bezahlen und dies im Rahmen des Verwendungsnachweises durch Vorlage ihres Kontoauszuges belegen. Bei Barzahlungen oder Verrechnungen wird kein Zuschuss gewährt. Die Zahlung des Honorars darf auch nicht unmittelbar oder mittelbar aus Mitteln oder aus Rechtsgeschäften des beauftragten Beratungsunternehmens oder mit ihm in Verbindung stehender Dritter geleistet, vorfinanziert, übernommen oder verrechnet werden. Ebenso gilt dies für Leistungen durch einen vom Berater unabhängigen Dritten, der an der Durchführung der Beratung ein geschäftliches Interesse hat. Gewährte (auch nachträglich gewährte) Rabatte oder Nachlässe sind von den in Rechnung gestellten Beratungskosten abzuziehen. Die Zuschussberechnung erfolgt stets auf der Basis des tatsächlich gezahlten Betrages. Bei einem nachträglich gewährten Nachlass oder Rabatt ist die Differenz gegenüber dem bereits ausgezahlten Zuschuss vom Antragsteller zurückzuerstatten. Die bereits vor der Änderung gestellten Anträge sind von dieser Regelung noch nicht betroffen. Allerdings müssen die jeweiligen Antragsteller die volle Zahlung der Beratungskosten nach Zuschussauszahlung belegen.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Berücksichtigung einer Umsatzsteuervorauszahlung im Jahr der wirtschaftlichen Verursachung bei Leistung bis zum 10. Januar des Folgejahres

Umsatzsteuervorauszahlungen, die innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt werden, sind auch dann im Vorjahr steuerlich abziehbar, wenn der 10. Januar des Folgejahres auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt. So entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 27.06.2018 (X R 44/16) entgegen einer allgemeinen Verwaltungsanweisung. Grundsätzlich sind Betriebsausgaben und Werbungskosten in dem Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet wurden. Als Ausnahme gelten regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die beim Steuerpflichtigen kurze Zeit (zehn Tage) nach Beendigung des Kalenderjahres angefallen sind. Sie können damit bereits im Vorjahr als Betriebsausgabe abgezogen werden. Dieser Regelung unterliegt auch die vom Unternehmer an das Finanzamt zu zahlende Umsatzsteuer. Im Streitfall hatte die Klägerin die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2014 am 08.01.2015 geleistet und diese Zahlung unter Bezugnahme auf § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG als Betriebsausgabe des Jahres 2014 geltend gemacht. Das Finanzamt war jedoch der Auffassung, dass die Zahlung dem Jahr 2015 zuzurechnen sei. Die vorgenannte Regelung könne nicht angewendet werden, wenn der Fälligkeitstag aufgrund des § 108 Abs. 3 AO außerhalb des Zehn-Tages-Zeitraumes liege. Im Streitfall sei daher die Vorauszahlung nicht am Sonnabend, dem 10.01.2015, sondern erst an dem folgenden Montag, dem 12.01.2015 und damit außerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums fällig gewesen. Der Bundesfinanzhof widersprach dem und gewährte den Betriebsausgabenabzug für 2014. Die Klägerin entrichtete die Umsatzsteuervorauszahlung für den Dezember 2014 unstreitig am 08.01.2015 und damit kurze Zeit (bis zu zehn Tage) nach Beendigung des Kalenderjahres. Somit war dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt. Das gilt unabhängig von der Forderung, dass die Umsatzsteuervorauszahlung innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums fällig sein muss. Im Gegensatz zur Auffassung des Finanzamts ist bei der Ermittlung der Fälligkeit allein auf die gesetzliche Frist von zehn Tagen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG abzustellen, nicht aber auf eine mögliche Verlängerung der Frist wegen einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichem Feiertag nach § 108 Abs. 3 AO. Daher ist die Verlängerung der Frist im Zusammenhang mit § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht anwendbar. Diese Vorschrift regelt keine Frist, sondern schafft lediglich eine gesetzlich normierte Zufluss- bzw. Abflussfiktion. Mit seiner Entscheidung wendet sich der Bundesfinanzhof gegen die Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen (Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2017 § 11 EStG H 11). Das Urteil ist das nächste Mal im Januar 2021 von Bedeutung, da fällt der 10. Januar auf einen Sonntag.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Entschädigung für die Überspannung eines Grundstücks mit einer Stromleitung

Wie der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 02.07.2018 (IX R 31/16) entschied, unterliegt eine Entschädigung, die dem Grundstückseigentümer einmalig für die grundbuchrechtlich abgesicherte Erlaubnis zur Überspannung seines Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung gezahlt wird, nicht der Einkommensteuer. Wird die Erlaubnis erteilt, um einer drohenden Enteignung zuvorzukommen, liegen weder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung noch sonstige Einkünfte vor. Im Streitfall wurde dem Kläger beim Bau einer Stromtrasse sein selbstbewohntes Hausgrundstück mit einer Hochspannungsleitung überspannt. Für die Erlaubnis, das Grundstück überspannen zu dürfen und die dingliche Absicherung dieses Rechts durch eine immerwährende beschränkt persönliche Grunddienstbarkeit, zahlte ihm der Netzbetreiber eine Entschädigung. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2008 gab der Kläger diesen Betrag nicht an. Nachdem das Finanzamt durch andere Quellen davon erfuhr, setzte es die Einkommensteuer unter Berücksichtigung der Entschädigung fest. Das FG wies die Klage ab. Es war der Auffassung, dass zwar keine Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG vorlägen, da sowohl die Überspannung des Grundstücks als auch die Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit notfalls auch zwangsweise durch Enteignung hätten durchgesetzt werden können. Allerdings lägen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG vor und zwar auf Grundlage einer Vereinbarung zur Nutzungsüberlassung gegen Entgelt. Der Bundesfinanzhof widersprach dieser Ansicht. Da nicht die zeitlich vorübergehende Nutzungsmöglichkeit am Grundstück vergütet wurde, sondern die unbefristete dingliche Belastung des Grundstücks mit einer Dienstbarkeit und damit die Aufgabe eines Eigentumsbestandteils, erzielte der Kläger keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Auch mache es für die Steuerbarkeit einer Entschädigungszahlung keinen Unterschied, ob ein Steuerpflichtiger tatsächlich zwangsweise enteignet wird oder ob er zur Abwendung einer Enteignung auf der Grundlage einer einvernehmlichen Regelung eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit bestellt. Steht also wie im Streitfall die endgültige Aufgabe eines eigenständig zu beurteilenden Vermögenswerts im Vordergrund, so ist der Vorgang wie eine nicht steuerbare Vermögensumschichtung zu behandeln.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Im Rahmen von Unterhaltsverpflichtungen für das Kind getragene Kranken- und gesetzliche Pflegeversicherungsbeiträge

Tragen Eltern aufgrund einer Unterhaltsverpflichtung die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes, können sie diese als eigene Beiträge absetzen. Der Steuerabzug setzt aber zwingend voraus, dass die Eltern dem Kind die Beiträge tatsächlich gezahlt oder erstattet haben, also wirtschaftlich belastet sind. Das bedeutet, dass die Erstattung der eigenen Beiträge des Kindes nur im Wege des Barunterhalts möglich ist. Das gilt auch für die vom Arbeitgeber von der Ausbildungsvergütung des Kindes einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, soweit die Eltern diese Beiträge dem unterhaltsberechtigten Kind erstattet haben. Dies entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 13.03.2018 (X R 25/15). Im Streitfall hatte der Arbeitgeber des Kindes der Kläger, welches sich in einer Berufsausbildung befand, die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung einbehalten. Das Kind machte diese für das Streitjahr 2010 im Rahmen seiner Einkommensteuerfestsetzung als Sonderausgaben geltend. Allerdings wirkten sich die Beiträge bei ihm steuerlich nicht aus. Daraufhin machten die Eltern die Aufwendungen in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr mit der Begründung geltend, dass sie schließlich dem noch bei ihnen wohnenden Kind Naturalunterhalt gewährten. Sowohl das Finanzamt als auch das FG lehnten den Sonderausgabenabzug der Eltern ab. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen. Die im Rahmen der Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG von den unterhaltsverpflichteten Eltern ansetzbaren eigenen Beiträge des Kindes umfassen zwar auch die vom Arbeitgeber des Kindes im Rahmen einer Berufsausbildung einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Sie müssen aber dem Kind aufgrund einer bestehenden Unterhaltsverpflichtung tatsächlich bezahlt oder erstattet werden. Da die Eltern im Streitfall jedoch lediglich Naturalunterhalt gewährten, lehnte der Bundesfinanzhof deren Revision ab.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Verlust aus der Veräußerung von Aktien

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.06.2018 (VIII R 32/16) hängt die steuerliche Berücksichtigung eines Verlusts aus der Veräußerung von Aktien weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten ab. Es steht grundsätzlich im Belieben des Steuerpflichtigen, ob, wann und mit welchem Ertrag er Wertpapiere erwirbt und wieder veräußert. Im Streitfall hatte der Kläger in den Jahren 2009 und 2010 Aktien zum Preis von 5.759,78 € erworben und diese im Jahr 2013 zu einem Gesamtverkaufspreis von 14 € wieder an die Sparkasse veräußert. Diese behielt die 14 € als Transaktionskosten ein. Eine Verlustbescheinigung stellte sie nicht aus. Dennoch machte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung 2013 den Verlust in Höhe von 5.759,78 € bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Zudem stellte er den Antrag auf Überprüfung des Steuereinbehalts gemäß § 32d Abs. 4 EStG. Das Finanzamt berücksichtigte die Verluste aufgrund der fehlenden Steuerbescheinigung nicht. Außerdem liege keine Veräußerung vor, weil der Veräußerungspreis die Transaktionskosten nicht übersteige. FG und Bundesfinanzhof widersprachen dieser Auffassung. Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass jede entgeltliche Übertragung des zumindest wirtschaftlichen Eigentums auf einen Dritten eine Veräußerung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ist. Weitere Tatbestandsmerkmale nennt das Gesetz nicht. Zudem ist die Erfüllung des Tatbestands der Veräußerung weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig. Die im Streitfall fehlende Steuerbescheinigung der Sparkasse ist einer Verlustverrechnung nicht hinderlich. Die Bescheinigung ist entbehrlich, wenn keine Gefahr der Doppelberücksichtigung des Verlusts besteht. Auch einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 AO verneinte der Bundesfinanzhof. Ein Steuerpflichtiger darf seine Verhältnisse grundsätzlich so gestalten, dass keine oder möglichst geringe Steuern anfallen und darf dabei zivilrechtliche Gestaltungen, die vom Gesetz vorgesehen sind, frei anwenden. Das Motiv Steuern zu sparen, macht eine Gestaltung noch nicht unangemessen. Mit seinem Urteil wendet sich der Bundesfinanzhof gegen die Auffassung der Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18.01.2016). Die vom Finanzamt angeführte alternative Handlungsmöglichkeit, die wertlos gewordenen Aktien aus dem Wertpapierdepot bloß auszubuchen und nicht zu verkaufen, lehnte der Bundesfinanzhof als nicht angemessene, vergleichbare Gestaltung ab. Denn der Vorschlag ignoriert das wirtschaftliche Ziel des Klägers, sich sofort von den Wertpapieren zu trennen. Mangels Entscheidungserheblichkeit ließ der Bundesfinanzhof daher die steuerrechtliche Beurteilung dieser Handlungsmöglichkeit offen.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz