2016

Berücksichtigung einer Leasingsonderzahlung bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode

Mit seinem Urteil vom 03.09.2015 entschied der Bundesfinanzhof, dass im Rahmen der Fahrtenbuchmethode die Gesamtkosten jedenfalls dann periodengerecht anzusetzen sind, wenn der Arbeitgeber die Kosten des von ihm überlassenen Kraftfahrzeugs in seiner Gewinnermittlung ebenfalls periodengerecht erfassen muss. Im zugrundeliegenden Fall war strittig, wie der geldwerte Vorteil aus einer PKW-Überlassung bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode zu ermitteln ist, wenn der Arbeitgeber eine Leasingsonderzahlung erbracht hat. Die Klägerin, eine GmbH, leaste einen PKW, den ihr Geschäftsführer auch private nutzen durfte. Die Klägerin ermittelte im Streitjahr 2005 den geldwerten Vorteil aus der PKW-Überlassung nach der Fahrtenbuchmethode. Sie verteilte dabei die von ihr im Jahr 2005 erbrachte Leasingsonderzahlung in Höhe von 15.000 EUR auf 36 Monate, die Gesamtlaufzeit des Leasingvertrags. Im Streitjahr setzte sie anteilig für acht Monate Kosten von 3.333 EUR an. Aufgrund der so ermittelten Gesamtkosten ergab sich ein Kilometersatz von 1,08 EUR und dementsprechend ein sonstiger Bezug von 4.112 EUR. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die einmalige Leasingzahlung insgesamt den im Streitjahr anzusetzenden Gesamtkosten hinzuzurechnen sei. Dementsprechend ermittelte es einen Kilometersatz von 1,57 EUR und setzte die Privatfahrten mit 5.978,56 EUR an. FG und Bundesfinanzhof widersprachen dieser Ansicht. Die Ermittlung des geldwerten Vorteils gebietet nicht nur, die Gesamtkosten zu erfassen, sondern auch, diese periodengerecht den jeweiligen Nutzungszeiträumen zuzuordnen. Seit jeher werden gemäß § 7 Abs. 1 EStG die Anschaffungskosten eines Fahrzeugs in der Weise berücksichtigt, dass sie über den gesamten voraussichtlichen Nutzungszeitraum des Fahrzeugs hinweg aufgeteilt werden. Nichts anderes hat für die in der Gewinnermittlung zu erfassenden Mietvorauszahlungen oder Leasingsonderzahlungen zu gelten, die für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erbracht werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber die Kosten des von ihm überlassenen Fahrzeugs in seiner Gewinnermittlung periodengerecht erfassen muss.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Berechnung des Veräußerungsgewinns in Verbindung mit unangemessenem Repräsentationsaufwand

In seinem Urteil vom 25.03.2015 entschied der Bundesfinanzhof, dass zur Berechnung des Gewinns aus der Veräußerung eines zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts der Buchwert vom Veräußerungspreis in Abzug zu bringen ist. Eine Gewinnkorrektur im Hinblick auf einen gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG nicht abzugsfähigen Teil der AfA, also als unangemessen zu wertende Aufwendungen, kommt nicht in Betracht. Im Streitfall nutzte der Kläger für seine Tätigkeit als Handelsvertreter für den Vertrieb von Fertighäusern ein hochwertiges Wohnmobil. Dieses diente als mobiles Verkaufsbüro und gehörte zum notwendigen Betriebsvermögen. Er veräußerte das Fahrzeug im August 2006. In Bezug auf die Anschaffungskosten hatte sich der Kläger mit dem Finanzamt im Anschluss an eine im Jahr 2005 durchgeführte Außenprüfung dahingehend verständigt, dass 40 % der Aufwendungen für das Wohnmobil als unangemessener Repräsentationsaufwand nicht abzugsfähig sind. Dementsprechend besteuerte das Finanzamt den aus dem Verkauf erzielten Gewinn (Verkaufspreis minus Buchwert) in voller Höhe. Der Bundesfinanzhof stützt mit seinem Urteil die Entscheidung der Vorinstanzen. Zu Recht ist bei der Berechnung des Gewinns aus der Veräußerung des streitgegenständlichen Wohnmobils keine Buchwerterhöhung um den nicht abzugsfähigen Teil der AfA vorzunehmen. Bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern die vom teilweisen Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 EStG betroffen sind, ist zur Berechnung des Veräußerungsgewinns als Buchwert der Wert anzusetzen, der sich unter Berücksichtigung der – den Gewinn bisher nicht beeinflussenden – AfA ermittelt. Das ergibt sich im Streitfall konkret aus Satz 1 Nr. 7 vorgenannter Vorschrift, wonach der auf einen unangemessenen Repräsentationsaufwand zurückführende Teil der Betriebsausgaben (AfA) den Gewinn nicht mindern darf. Diese Regelung beruht auf einer zulässigen Einschränkung des objektiven Nettoprinzips durch den Gesetzgeber. Die Anwendung  ist möglich, wenn der der Einkünfteerzielung dienende Aufwand zugleich die allgemeine Lebensführung berührt. Davon geht auch die im Streitfall getroffene  Entscheidung aus, also von dem Zusammenhang des als unangemessen angesehenen Aufwands mit der persönlichen Lebensführung.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz