2014

PKW-Nutzung durch einen Unternehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten PKW für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte erfolgt nicht für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, und ist mithin nicht als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen. So entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 05.06.2014.

Keine Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei Gesellschafterfremdfinanzierung

Der Bundesfinanzhof entschied mit seinem Urteil vom 29.04.2014, dass die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 25 % (Abgeltungsteuersatz) ausgeschlossen ist, wenn ein zu mindestens 10 % beteiligter Anteilseigner seiner eigenen Gesellschaft ein verzinsliches Darlehen gewährt und daraus Kapitalerträge erzielt. Im behandelten Fall war der Kläger Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH.

Abgeltungsteuersatz bei der Gewährung eines Darlehens an eine GmbH durch eine dem Anteilseigner nahe stehende Person

Die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d Abs. 1 EStG in Höhe von 25 Prozent (Abgeltungsteuersatz) ist nicht schon deshalb nach Abs. 2 selbiger Vorschrift ausgeschlossen, weil der Gläubiger der Kapitalerträge ein Darlehen an eine GmbH gewährt hat, bei der ein Angehöriger im Sinne des § 15 AO zu mehr als 10 Prozent beteiligt ist. So entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 14.05.2014.

Abgeltungsteuersatz bei Darlehen zwischen Angehörigen

Der Bundesfinanzhof entschied mit drei Urteilen vom 29.04.2014, dass die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes für Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 25 Prozent nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge Angehörige im Sinne des § 15 AO sind.

Unangemessener Fahrzeugaufwand eines Freiberuflers

Der Bundesfinanzhof entschied in seinem Urteil vom 29.04.2014, dass Kosten für betriebliche Fahrten mit einem Kraftfahrzeug dem Grunde nach selbst dann im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG betrieblich veranlasst sind, wenn die Aufwendungen als unangemessen zu bewerten sind. Die Höhe der Aufwendungen und damit ihre Unangemessenheit ist allein unter Anwendung der in § 4 Abs. 5 EStG geregelten Abzugsverbote oder –beschränkungen zu bestimmen.