2022

Aktuelle Informationen zur Überbrückungshilfe IV

Die Bundesregierung unterstützt mit der Überbrückungshilfe IV weiterhin Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020. Für die von Schließungsanordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie direkt betroffenen Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche entfällt diese Grenze. Zudem können diese Unternehmen wie auch die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft  zusätzliche Förderungen beantragen. Der Förderzeitraum umfasst die Zeit vom 01. Januar bis 31. März 2022. Als einheitliches Kriterium für eine Antragsberechtigung gilt ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent in jedem Monat von Januar bis März 2022. Maßgeblich für den Vergleich ist der Referenzmonat im Jahr 2019. Es gibt einige Änderungen zu vorherigen Überbrückungshilfen. Bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent sinkt der maximale Fördersatz auf maximal 90 Prozent (vorher 100 Prozent) der förderfähigen Fixkosten. Bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten werden bei 50 bis 70 Prozent Umsatzeinbruch erstattet; 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten werden bei mindestens 30 Prozent Umsatzeinbruch erstattet. Der Zugang zum Eigenkapitalzuschuss wird vereinfacht und es können erhöhte Beihilferahmen genutzt werden. So erhalten Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 und Januar 2022 einen Eigenkapitalzuschuss von 30 Prozent auf die Summe der möglichen Fixkostenerstattung für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind. Unternehmen, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte betroffen waren, erhalten einen erhöhten Eigenkapitalzuschuss von 50 Prozent auf die Summe der möglichen Fixkostenerstattung für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind. Voraussetzung ist, dass sie im Dezember 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent aufweisen. Bei Erstantragstellung werden Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung gewährt (maximal 100.000 Euro pro Monat beziehungsweise insgesamt bis zu 300.000 Euro), um sicherzustellen, dass die Hilfe schnell bei den Betroffenen ankommt. Unternehmen, die infolge von Corona-Regelungen (beispielsweise touristisches Übernachtungsverbot, 2G, 3G, Sperrstunde) wegen Unwirtschaftlichkeit zunächst vom 01. bis 31. Januar 2022 freiwillig geschlossen haben, können zeitlich befristet  Überbrückungshilfe IV beantragen. Zudem können junge Unternehmen, die bis zum 30. September 2021 (vorher 31. Oktober 2020) gegründet wurden, Überbrückungshilfe VI beantragen. Des Weiteren wird die Überbrückungshilfe IV um Sach- und Personalkosten für die Umsetzung spezifischer Hygienemaßnahmen (beispielsweise Kontrolle von Corona-Zutrittsbeschränkungen) erweitert. Generell gilt, dass die Überbrückungshilfe IV nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden kann. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2022.

Hinweis: Grundsätzlich können mehrere Anträge auf Corona-Zuschusshilfen gestellt werden, wenn sich die Förderzeiträume nicht überschneiden. Unternehmen und Soloselbständige, die bereits einen Antrag auf Neustarthilfe 2022 gestellt haben, können demzufolge keinen Antrag auf Überbrückungshilfe IV stellen. Sie können aber zu einem späteren Zeitpunkt zur Überbrückungshilfe IV wechseln, sofern sich bei den tatsächlichen Zahlen ein höherer Zuschuss ergibt. Genaue Informationen dazu erfolgen im Laufe des Frühjahrs 2022.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen

Wie das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 05. Januar 2022 mitteilte, ist das BMF-Schreiben vom 05. Februar 2020 für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2019 nicht mehr anzuwenden. Stattdessen ist in allen offenen Fällen der Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2019 das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 01. August 2019 (VI R 32/18) über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. In dem Urteil ging es um strittige Gehaltsumwandlungen. Dabei stellte der Bundesfinanzhof klar, dass ohnehin geschuldeter Arbeitslohn im Sinne der entsprechenden Vorschriften derjenige Lohn ist, den der Arbeitgeber verwendungsfrei und ohne eine bestimmte Zweckbindung erbringt. Zusätzlicher Arbeitslohn liegt vor, wenn dieser verwendungs- bzw. zweckgebunden neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Das gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer auf den zusätzlichen Arbeitslohn einen arbeitsrechtlichen Anspruch hat. Im konkreten Fall handelte es sich um Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie für Internetnutzung. Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung ist gemäß Urteil des Bundesfinanzhofs demzufolge erfüllt, wenn der verwendungsfreie Arbeitslohn zugunsten verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen des Arbeitgebers arbeitsrechtlich wirksam herabgesetzt wird (Lohnformwechsel). Anderenfalls liegt eine begünstigungsschädliche Anrechnung oder Verrechnung vor. Tarifgebundener verwendungsfreier Arbeitslohn kann nicht zugunsten anderer steuerbegünstigter verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen herabgesetzt oder zugunsten dieser umgewandelt werden. Denn nach Wegfall der steuerbegünstigten Leistungen lebt der tarifliche Arbeitslohn wieder auf. Für Veranlagungszeiträume ab 2020 gelten die vorstehenden Ausführungen nicht. Hier sind die Regelungen des § 8 Absatz 4 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21. Dezember 2020 anzuwenden.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

Änderungen zu den Entfernungspauschalen

Mit seinem Schreiben vom 18. November 2021 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) alle Änderungen, die sich mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21. Dezember 2019 sowie dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 ergeben. Beispielsweise wurde durch das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 die Entfernungspauschale ab dem Jahr 2021 um 5 Cent auf 0,35 € und ab dem Jahr 2024 um weitere 3 Cent auf 0,38 € angehoben. Diese erhöhte Entfernungspauschale gilt für die Jahre 2021 bis 2026 ab dem 21. Entfernungskilometer. Für die Entfernungen bis zu 20 km ist unverändert eine Entfernungspauschale von 0,30 € zu berücksichtigen. Für die Jahre 2021 bis 2023 zum Beispiel ist die anzusetzende Entfernungspauschale in Fällen, in denen die Entfernung mindestens 21 Kilometer beträgt, demzufolge so zu berechnen: Zahl der Arbeitstage x 20 Entfernungskilometer x 0,30 € zuzüglich Zahl der Arbeitstage x restliche Entfernungskilometer x 0,35 €. Analoges gilt für die Jahre 2024 bis 2026. Die Anhebung gilt also erst ab dem 21. Entfernungskilometer und ist bis zum Jahr 2026 befristet. Darüber hinaus ist auch die Vereinfachungsregelung (15-Tage-Regelung) anwendbar. Dabei wird davon ausgegangen, dass ein Arbeitnehmer bei einer 5-Tage-Woche monatlich 15 Arbeitstage zwischen Wohnort und erster Tätigkeitsstätte pendelt. Der Arbeitgeber kann dann die Lohnsteuer für gezahlte Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte pauschal mit 15 % erheben, soweit diese den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen kann. Die im BMF-Schreiben ausführlich dargestellten Änderungen zu den Entfernungspauschalen sind mit Wirkung ab 1. Januar 2021 anzuwenden. Durch Home-Office beispielsweise kann es zu Ausnahmen von der Vereinfachungsregelung kommen. Es wird nicht beanstandet, wenn die Änderungen dann erst ab 1. Januar 2022 zur Anwendung kommen. Das BMF-Schreiben zu den Entfernungspauschalen vom 31. Oktober 2013 darf letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2020 angewendet werden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt dies letztmals auf den laufenden Arbeitslohn, der für einen bis zum 31. Dezember 2020 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die bis zum 31. Dezember 2020 zufließen.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz