2021

Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung eines Hochschulstudiums für Zwecke des Kindergeldes

Grundsätzlich können Kinder, die das 18. aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, während eines Hochschulstudiums Kindergeld beanspruchen. Entscheidend dafür sind der Zeitpunkt des Beginns und des Endes des Studiums. Wie der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 07. Juli 2021 (III R 40/19) klarstellte, beginnt ein solches Hochschulstudium mit der erstmaligen Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen. Beendet ist das Hochschulstudium grundsätzlich dann, wenn das Kind die letzte nach der einschlägigen Prüfungsordnung erforderliche Prüfungsleistung erfolgreich erbracht hat und es sämtliche Prüfungsergebnisse in schriftlicher Form erhalten hat beziehungsweise sich diese von einem Online-Portal herunterladen und ausdrucken konnte. Im Streitfall klagte die Mutter einer Tochter. Ende Oktober 2016 teilte die Hochschule mündlich deren erfolgreichen Abschluss des Studienganges mit und stellte die Ergebnisse außerdem online. Die Zeugnisse holte die Tochter Ende November 2016 persönlich im Prüfungsamt ab. Im März 2017 bewarb sie sich für ein weiteres Bachelorstudium im Fach Politikwissenschaft, das sie im April 2017 aufnahm. Die Familienkasse gewährte wegen des Masterstudiums bis einschließlich Oktober 2016 Kindergeld und wegen des Bachelorstudiums ab April 2017. Für März 2017 wurde die Tochter wegen ihrer Bewerbung für einen Studienplatz noch kindergeldrechtlich berücksichtigt. Für den Zeitraum November 2016 bis Februar 2017 lehnten die Familienkasse und das FG eine Kindergeldfestsetzung ab. Auch der Bundesfinanzhof hielt die dagegen gerichtete Revision der Klägerin für unbegründet. Er betonte, dass es für den Endtermin des Hochschulstudiums nicht auf den Zeitpunkt ankommt, an welchem dem Kind die Prüfungsergebnisse mündlich mitgeteilt werden. Denn dies ermöglicht dem Kind in der Regel noch keine erfolgreiche Bewerbung für den angestrebten Beruf. Maßgebend ist vielmehr, dass das Kind eine schriftliche Bestätigung sämtlicher Prüfungsergebnisse von der Hochschule zugesandt bekommen hat oder es objektiv in der Lage gewesen sein muss, sich eine solche schriftliche Bestätigung über das Online-Portal der Hochschule erstellen zu können. Entscheidend ist dann, welches Ereignis früher eingetreten ist. Im Streitfall endete das Studium demzufolge Ende Oktober 2016. Ab diesem Zeitpunkt waren die Ergebnisse online gestellt. Das Bachelorstudium begann dagegen noch nicht mit der im März 2017 erfolgten Bewerbung, sondern erst im April 2017 mit Beginn der tatsächlichen Ausbildungsmaßnahmen. Da Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten nur maximal vier Kalendermonate umfassen dürfen, ergab sich im behandelten Fall eine fünf Kalendermonate umfassenden Übergangszeit.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Spendenabzug bei Zuwendung mit konkreter Zweckbindung

Der Bundesfinanzhof entschied mit seinem Urteil vom 16. März 2021 (X R 37/19), dass ein Spendenabzug auch dann möglich ist, wenn die Spende  einer konkreten Zweckbindung unterliegt und beispielsweise einem bestimmten Tier zugutekommen soll. Das Letztentscheidungsrecht darüber, ob und wie der begünstigte Empfänger seine steuerbegünstigten Zwecke fördert, verbleibt bei diesem selbst. Er muss die Zuwendung nicht annehmen. Im Streitfall arbeitete die Klägerin ehrenamtlich für einen Tierschutzverein. Ein dort lebender sogenannter Problemhund war ihr ans Herz gewachsen. Da er nicht vermittelbar war, wollte sie dem Tier in eine dauerhafte Unterbringung in einer gewerblichen Tierpension verhelfen. Sie übergab dafür dem gemeinnützigen Tierschutzverein, der mit einer Tierpension einen Pflegevertrag abschloss, einen Geldbetrag in Höhe von 5.000 €. Über diesen Betrag erhielt sie vom Tierschutzverein eine Zuwendungsbestätigung. Das Finanzamt und das FG lehnten einen Spendenabzug ab, da die Zahlung der Klägerin nicht in den Verfügungsbereich des steuerlich begünstigten Vereins gelangt sei, sondern letztlich an die Tierpension. Die bloße Sicherstellung des Unterhalts und der Unterbringung für einen bestimmten Hund rechtfertige keinen Spendenabzug. Diesen Auffassungen stimmte der Bundesfinanzhof nicht zu. Er verwies die Sache zurück an das FG. Er stellte klar, dass die Bestimmung eines konkreten Verwendungszwecks der Spende durch die Klägerin dem steuerlichen Abzug nicht entgegenstehe. Es sei aber erforderlich, dass sich die Zweckbindung im Rahmen der vom Tierschutzverein verfolgten steuerbegünstigten Zwecke halte. Das FG müsse noch prüfen, ob die Unterbringung des Hundes in einer Tierpension der Förderung des Tierwohles diene.  Da der Problemhund nicht der Klägerin gehörte, sei auch nicht davon auszugehen, dass mit der Zahlung eine verdeckte Unterhaltsleistung für eine bestimmte Person erfolgen sollte.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Betriebsaufspaltung und minderjährige Kinder

Gemäß Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. April 2021 (X R 5/19) liegt keine Betriebsaufspaltung vor, wenn der das Besitzunternehmen beherrschende Gesellschafter in der Betriebskapitalgesellschaft nur über exakt 50 % der Stimmen verfügt. Dabei dürfen dem Gesellschafter die Stimmen seines ebenfalls beteiligten minderjährigen Kindes jedenfalls dann nicht zugerechnet werden, wenn in Bezug auf dessen Gesellschafterstellung eine Ergänzungspflegschaft besteht. Im Streitfall waren die Klägerin und ihre beiden Kinder nach dem Tod des Ehemanns und Vaters Gesellschafter der Betriebs-GmbH geworden. Die Klägerin selbst hatte dieser GmbH seit Jahren ein betrieblich genutztes Grundstück verpachtet. In einer Gesellschafterversammlung wurde sie zur Geschäftsführerin der GmbH bestellt. Ihren minderjährigen Sohn vertrat eine Ergänzungspflegerin. Das Finanzamt sah mit der Ernennung der Klägerin als Geschäftsführerin der GmbH die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung als gegeben an. Es war der Auffassung, die Klägerin könne trotz der nur 50 % der Stimmenanteile die GmbH beherrschen. Dies sei in ihrer elterlichen Vermögenssorge begründet, sodass neben der sachlichen auch die für eine Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung vorliege. Sie erziele daher aus der Grundstücksverpachtung gewerbliche Einkünfte. Das FG stimmte dem nicht zu und auch die Revision des Finanzamts hatte keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof verneinte ebenfalls das Vorliegen einer personellen Verflechtung. Diese setze voraus (abgesehen vom Sonderfall der faktischen Beherrschung), dass der das Besitzunternehmen beherrschende Gesellschafter auch in der Betriebskapitalgesellschaft die Stimmenmehrheit innehat und in der Lage ist, seinen Willen durchzusetzen. Eine Beteiligung von exakt 50 % der Stimmen (Patt-Situation) reiche nicht aus. Der Bundesfinanzhof stellte zudem klar, dass die Stimmen des Kindes nicht dem Elternteil zuzurechnen sind, wenn in Bezug auf die Gesellschafterstellung des Kindes eine Ergänzungspflegschaft angeordnet ist. Demzufolge sind im Streitfall die Anteile des minderjährigen Kindes nicht der Klägerin zuzurechnen. Auch sei das Vorliegen gleichgelagerter wirtschaftlicher Interessen zu verneinen.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Kürzung der Verpflegungspauschalen bei Mahlzeitengestellung gilt auch für Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte

Mit seinem Urteil vom 12. Juli 2021 (VI R 27/19) entschied der Bundesfinanzhof, dass die Verpflegungspauschalen im Fall einer Mahlzeitengestellung auch dann zu kürzen sind, wenn der Steuerpflichtige nicht über eine erste Tätigkeitsstätte verfügt. Im strittigen Fall war der Kläger als Offizier auf See an Bord verschiedener Schiffe tätig. Die dort unentgeltlich erhaltenen Mahlzeiten wurden bei seinen Heuerabrechnungen als steuerfreier Sachbezug behandelt. An einigen Tagen im Hafen musste er sich selbst versorgen. Obwohl der Kläger die Mahlzeiten an Bord  unentgeltlich erhielt, machte er in seiner Steuerklärung dafür den Abzug der Verpflegungspauschale geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab und auch das FG ließ nur den Abzug der Verpflegungspauschale für die Tage der Selbstversorgung zu. Der Bundesfinanzhof bestätigte nun mit seinem Urteil die Entscheidung der Vorinstanzen. Laut § 9 Abs. 4a Einkommensteuergesetz können Arbeitnehmer mit einer auswärtig beruflichen Tätigkeit zur Abgeltung ihrer tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen nach Abwesenheitszeiten gestaffelte Verpflegungspauschalen abziehen. Werden allerdings vom Arbeitgeber Mahlzeiten zur Verfügung gestellt, sind diese zu kürzen. Werden sämtliche Mahlzeiten gestellt, entfällt der Abzug der Verpflegungspauschalen vollständig. Nimmt der Arbeitnehmer die zur Verfügung gestellten Mahlzeiten nicht ein, sind dem Steuerpflichtigen die dem Grunde nach zustehenden Verpflegungspauschalen trotzdem zu kürzen. Das entschied der Bundesfinanzhof bereits 2020 (VI R 16/18). Der Arbeitnehmer muss diesen geldwerten Vorteil (hier in Form der Mahlzeitengestellung) nicht lohnversteuern. Für Arbeitnehmer, die nicht über eine erste Tätigkeitsstätte verfügen, ordnet das Gesetz eine entsprechende Handhabung an. Diese ist bei dem Kläger anzuwenden. Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass die Kürzung der Verpflegungspauschalen bei unentgeltlicher Mahlzeitengestellung bei Arbeitnehmern ohne erste Tätigkeitsstätte gleichermaßen gilt wie für Arbeitnehmer mit erster Tätigkeitsstätte. Diese nach Wortlaut, Systematik und erkennbarem Willen des Gesetzgebers gebotene Gesetzesauslegung stelle sicher, dass Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte gegenüber solchen mit erster Tätigkeitsstätte nicht systemwidrig begünstigt würden. Beide Gruppen seien gleichzustellen. Entsprechend bestätigte der Bundesfinanzhof die Steuerfreiheit der Mahlzeitengestellung.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken

Mit seinem Schreiben vom 02.06.2021 hat das Bundesministerium der Finanzen Regelungen zur ertragsteuerlichen Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen sowie vergleichbarer Blockheizkraftwerke veröffentlicht. Zweck ist die Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens. Aufwändige und streitanfällige Ergebnisprognosen zur Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht sollen zukünftig entfallen. Bei den Photovoltaikanlagen betrifft das solche mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW, die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (beispielsweise Garagen) installiert sind und nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden. Eventuell vorhandene häusliche Arbeitszimmer bleiben dabei unbeachtet; ebenso gelegentlich entgeltlich vermietete Räume (wie Gästezimmer), wenn die Mieteinnahmen im Veranlagungszeitraum 520 € nicht überschreiten. Bei den vergleichbaren Blockheizkraftwerken betrifft es solche mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW unter den gleichen Voraussetzungen wie bei den Photovoltaikanlagen. Für die vorgenannten Anlagen ist auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen zu unterstellen, dass diese nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Grundsätzlich wird eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei angenommen. Der Antrag wirkt auch für die Folgejahre, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Liegen diese nicht mehr vor (beispielsweise bei einer Nutzungsänderung oder Vergrößerung der Anlage) ist die Vereinfachungsregelung nicht anwendbar. Der Wegfall der Voraussetzungen muss dem zuständigen Finanzamt schriftlich mitgeteilt werden. Veranlagte Gewinne und Verluste aus zurückliegenden Veranlagungszeiträumen, die verfahrensrechtlich einer Änderung noch zugänglich sind, sind nicht mehr zu berücksichtigen. In diesen Fällen ist dann eine Anlage EÜR für den Betrieb der Photovoltaikanlage/des Blockheizkraftwerks für alle offenen Veranlagungszeiträume nicht mehr abzugeben. Unabhängig von den Regelungen dieses Schreibens können Steuerpflichtige eine Gewinnerzielungsabsicht nach Maßgabe von H 15.3 EStH nachweisen. Stellt die steuerpflichtige Person keinen Antrag zur Anwendung der Vereinfachungsregelung,  ist die Gewinnerzielungsabsicht nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen. Das gilt dann für alle noch offenen und künftigen Veranlagungszeiträume. Die vorgenannten Regeln gelten sinngemäß für Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage oder eines Blockkraftwerks, die bislang Gegenstand einer gesonderten und einheitlichen Feststellung waren.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz