2017

Erstattete Krankenversicherungsbeiträge mindern Sonderausgabenabzug

Mit seinem Urteil vom 06.07.2016 entschied der Bundesfinanzhof, dass erstattete Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung mit den im Erstattungsjahr gezahlten Beiträgen zu verrechnen sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und in welcher Höhe der Steuerpflichtige die erstatteten Beiträge im Jahr ihrer Zahlung steuerlich abziehen konnte. Im Streitfall hatte die private Krankenversicherung dem Kläger im Jahr 2010 einen Teil seiner im Jahr 2009 für sich und seine Familienmitglieder gezahlten Beiträge für die Basiskranken- und Pflegeversicherung erstattet. Da erst ab 2010, seit dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung, die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar sind, konnte der Kläger seine Beiträge im Jahr 2009 nur begrenzt steuerlich geltend machen. Nach ständiger Rechtsprechung sind erstattete Sonderausgaben, zu denen u.a. Krankenversicherungsbeiträge gehören, mit den in diesem Jahr gezahlten gleichartigen Sonderausgaben zu verrechnen. Daher minderte das Finanzamt im Streitfall die für 2010 abziehbaren Sonderausgaben des Klägers um die für 2009 erstatteten (aber 2010 gezahlten) Beiträge. Die gegen diese Entscheidung erhobene Klage hatte vor dem Niedersächsischen FG Erfolg, doch der Bundesfinanzhof folgte dieser Auffassung nicht und wies die Klage zurück. An der Verrechnung von erstatteten mit gezahlten Sonderausgaben habe sich durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung nichts geändert. Deshalb sei die Beitragsverrechnung auch dann vorzunehmen, wenn die erstatteten Beiträge im Jahr ihrer Zahlung nur beschränkt abziehbar waren. Für die Gleichartigkeit der Sonderausgaben als Verrechnungsvoraussetzung seien die steuerlichen Auswirkungen nicht zu berücksichtigen. Die im Jahr 2010 vorgenommene Verrechnung stehe auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der ab dem Jahr 2010 die Kranken- und Pflegeversicherungskosten steuerlich uneingeschränkt zu berücksichtigen sind, soweit sie den verfassungsrechtlich gebotenen Basisschutz gewährleisten. Dies gilt aber nur für die Aufwendungen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich wirtschaftlich belastet wird. Die wirtschaftliche Belastung durch die Beitragszahlungen wird im Umfang der gleichartigen Beitragsrückerstattungen gemindert.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Zufluss von Arbeitslohn bei Schuldübernahme einer Pensionsverpflichtung durch einen Dritten

In seinem Urteil vom 18.08.2016 stellte der Bundesfinanzhof klar, wann die Ablösung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage beim Arbeitnehmer zum Zufluss von Arbeitslohn führt. Grundsätzlich ist dies der Fall, wenn der Ablösungsbetrag auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Übernahme der Pensionsverpflichtung an einen Dritten gezahlt wird. Das gilt jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer kein Wahlrecht hat, den Ablösungsbetrag alternativ an sich auszahlen zu lassen. Mit der Zahlung des Ablösungsbetrags an den die Pensionsverpflichtung übernehmenden Dritten ist dem Fall der Anspruch des Arbeitnehmers auf die künftigen Pensionszahlungen noch nicht wirtschaftlich erfüllt. Ein Zufluss von Arbeitslohn liegt hier also nicht vor. Im Streitfall war der Kläger Mehrheitsgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer einer GmbH, die ihm in der Vergangenheit eine Pensionszusage erteilt hatte. Der Kläger gründete eine weitere GmbH mit ihm als alleinigem Gesellschafter und plante zugleich die Veräußerung seiner Geschäftsanteile der vorherigen GmbH. Der Erwerber der Geschäftsanteile wollte allerdings die Pensionszusage des Klägers nicht übernehmen. Deshalb gingen alle Rechte und Pflichten aus der dem Kläger gewährten Pensionszusage gegen Zahlung einer Vergütung an seine neue GmbH. Der Kläger stimmte der Übertragung zu. Sowohl das Finanzamt als auch das FG waren der Ansicht, das dem Kläger mit der Zahlung des Ablösungsbetrags von der bisherigen an die neue GmbH Arbeitslohn zugeflossen ist. Der Bundesfinanzhof widersprach dieser Auffassung. Durch die bloße Erteilung einer Pensionszusage sei nach ständiger Rechtsprechung noch kein Arbeitslohn zugeflossen. Daran habe sich im Streitfall durch die im Rahmen der Schuldübernahme gezahlte Ablöse für den Arbeitnehmer nichts geändert. Mit der Zahlung der Ablöse habe sich nicht der Anspruch des Klägers erfüllt, sondern der seiner neuen GmbH. Es erfolgte lediglich ein Wechsel der Schuldner der Verpflichtung aus der Pensionszusage, sodass es nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn kam. Mit diesem Urteil grenzt sich der Bundesfinanzhof von einer früheren Entscheidung aus dem Jahre 2007 ab. Damals hatte die Ablösung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage beim Arbeitnehmer zum Zufluss von Arbeitslohn geführt, da der Ablösungsbetrag aufgrund eines dem Arbeitnehmer eingeräumten Wahlrechts auf dessen Verlangen zur Übernahme der Pensionsverpflichtung an einen Dritten gezahlt wurde. Hierbei handelte es sich um eine vorzeitige Erfüllung des Anspruchs aus einer in der Vergangenheit erteilten Pensionszusage.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Künstlersozialabgabe 2017

Der Prozentsatz der Künstlersozialabgabe für 2017 sinkt von 5,2 % auf 4,8 %. Das legte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2017 vom 09.08.2016 fest. Die Verordnung gilt ab dem Tag nach der Verkündung; gleichzeitig tritt die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2015 vom 08.09.2014 außer Kraft. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage von den Unternehmen erhoben, die künstlerische oder publizistische Leistungen verwerten. Der Abgabesatz wird für das jeweils kommende Kalenderjahr festgelegt. Als Bemessungsgrundlage dienen die im Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte. Mit der Künstlersozialversicherung wird diese Personengruppe in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Wie Arbeitnehmer tragen auch die Künstler und Publizisten die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge selbst. Die andere Hälfte wird in Höhe  von 20 % durch einen Bundeszuschuss und in Höhe von 30 % durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen finanziert.
Die Anmeldung der Künstlersozialabgabe für 2016 ist durch die Verwerter bis 31.03.2017 vorzunehmen. Für 2017 muss die Anmeldung bis 31.03.2018 erstellt werden.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Der Prozentsatz der Künstlersozialabgabe für 2017 sinkt von 5,2 % auf 4,8 %. Das legte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2017 vom 09.08.2016 fest. Die Verordnung gilt ab dem Tag nach der Verkündung; gleichzeitig tritt die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2015 vom 08.09.2014 außer Kraft. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage von den Unternehmen erhoben, die künstlerische oder publizistische Leistungen verwerten. Der Abgabesatz wird für das jeweils kommende Kalenderjahr festgelegt. Als Bemessungsgrundlage dienen die im Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte. Mit der Künstlersozialversicherung wird diese Personengruppe in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Wie Arbeitnehmer tragen auch die Künstler und Publizisten die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge selbst. Die andere Hälfte wird in Höhe von 20 % durch einen Bundeszuschuss und in Höhe von 30 % durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen finanziert.

Die Anmeldung der Künstlersozialabgabe für 2016 ist durch die Verwerter bis 31.03.2017 vorzunehmen. Für 2017 muss die Anmeldung bis 31.03.2018 erstellt werden.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Steuererklärung in Papierform wird nicht mehr anerkannt

Das Landesamt für Steuern in Rheinland-Pfalz weist in einer Pressemitteilung vom 11.08.2016 darauf hin, dass ab diesem Jahr die Finanzverwaltung konsequent in Papierform abgegebene Steuererklärungen ablehnt. Die Entscheidung wird damit begründet, weil die gesetzliche Pflicht zur elektronischen Abgabe für Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte sowie Privathaushalte mit Photovoltaikanlagen oder Gewinneinkünften aus Nebenerwerb über 410 € bereits seit 2011 besteht. In bestimmten Härtefällen kann eine Ausnahme erwirkt werden. Das ist möglich, wenn der Steuerpflichtige beispielsweise die erforderliche technische Ausstattung mit PC und Internetanschluss nur mit erheblichem finanziellen Aufwand anschaffen kann oder seine Kenntnisse und persönlichen Fähigkeiten zum Umgang damit nicht oder nur eingeschränkt vorhanden sind. Liegt kein Härtefall vor, so wird eine in Papierform eingereichte Erklärung als nicht abgegeben gewertet. Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige nach Ablauf der Abgabefrist mit einem Verspätungszuschlag rechnen muss. Dieser kann bis zu 10 % der festgesetzten Steuer betragen.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

Abgekürzter Vertragsweg bei vorweggenommenen Werbungskosten nicht auf Dauerrechtsverhältnis anwendbar

In seinem Urteil vom 25.02.2016 hat das FG Niedersachsen über die Anerkennung vorweggenommener Werbungskosten entschieden, wenn ein Elternteil ein Dauerrechtsverhältnis für sein studierendes Kind eingeht. Im Streitfall hatte der Vater neben anderen Studienkosten seiner Tochter auch die Miet- und Maklerkosten für die Studentenwohnung übernommen. Da die Vermieterin auf einen solventen Vertragspartner bestand, schloss der Vater den Mietvertrag auf seinen Namen ab. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2012 wollte die Tochter die gesamten vom Vater getragenen Studienkosten als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen. Das zuständige Finanzamt allerdings berücksichtigte die Makler- und auch Mietkosten nicht. Das FG gab der Klägerin teilweise Recht. Es erkannte nur die vom Vater getragenen Maklerkosten im Wege der Abkürzung von Vertrags- und Zahlungsweg als eigene Aufwendungen des Kindes an. Eine Abkürzung des Zahlungswegs bedeutet, dass die Eltern eine Rechnung bezahlen, die an das studierende Kind adressiert ist. Dafür kann der Studierende seine Studienkosten grundsätzlich steuerlich geltend machen. Die Aufwendungen im Falle des abgekürzten Vertragsweges können dem Steuerpflichtigen ebenso zugerechnet werden. Ein abgekürzter Vertragsweg liegt vor, wenn der Dritte im eigenen Namen für den Steuerpflichtigen einen Vertrag abschließt und aufgrund dessen auch selbst die geschuldete Zahlung leistet. Nach der gültigen Rechtsprechung sind aber die Grundsätze des abgekürzten Vertragsweges für Dauerschuldverhältnisse nicht anwendbar. Hinsichtlich der Miete verhält es sich im strittigen Fall so, dass der Vater selbst ein Dauerschuldverhältnis eingegangen ist. Demzufolge kann die Miete nicht dem Kind zugeordnet werden und ein Abzug vorweggenommener Werbungskosten ist nicht möglich. Es ist also zu empfehlen, sich mit dem Vermieter zu einigen und den Mietvertrag auf den Namen des Studierenden abzuschließen. Die Eltern sollten gegebenenfalls alternativ als Mietbürge im Vertrag aufgenommen werden. Diese können die Zahlungen an das studierende Kind leisten, das dann an den Vermieter zahlt. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache wurde die Revision zugelassen.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz