2016

Nutzungsausfallentschädigung für bewegliches Betriebsvermögen gilt immer als Betriebseinnahme

Die Entschädigung für den Nutzungsausfall eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens ist eine Betriebseinnahme. Das gilt auch dann, wenn das Wirtschaftsgut teilweise privat genutzt wird. So entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 27.01.2016. Im strittigen Fall ging es um das Fahrzeug des Klägers, einem Inhaber einer Versicherungsagentur. Er hielt das Fahrzeug im Betriebsvermögen, nutzte es aber auch privat. Den privaten Nutzungsanteil ermittelte er nach der 1-%-Regelung. Für einen Nutzungsausfall aufgrund eines Unfalls erhielt er von der Versicherung des Unfallverursachers eine Entschädigung, die er allerdings nicht als Betriebseinnahme erfasste. Er begründete dies damit, dass sich der Unfall auf einer Privatfahrt ereignet habe. Außerdem habe er für die Zeit des Nutzungsausfalls kein Ersatzfahrzeug angemietet, sondern Urlaub genommen. So seien in dieser Zeit keine Betriebsausgaben entstanden. Das Finanzamt behandelte die Entschädigung uneingeschränkt als Betriebseinnahme. Der Bundesfinanzhof teilt diese Auffassung. Bewegliche Wirtschaftsgüter sind selbst dann, wenn sie gemischt genutzt werden, ungeteilt entweder Betriebsvermögen oder Privatvermögen. Vereinnahmt der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit Schäden am Wirtschaftsgut Ersatzleistungen, richtet sich die steuerliche Beurteilung nach der Zuordnung des Wirtschaftsguts. Das gilt unabhängig davon, bei welcher Gelegenheit der Schaden entstanden ist und wie der Steuerpflichtige auf den Schaden reagiert. Damit setzt der Bundesfinanzhof die Nutzungsausfallentschädigung gleich mit der Rechtsprechung zu Schadenersatzleistungen, die als Ausgleich für Substanzverluste oder Substanzschäden vereinnahmt werden. Diese sind stets Betriebseinnahmen, wenn sie an die Stelle eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens treten. Für den Verlust der Nutzungsmöglichkeit gilt nichts anderes. Da der Kläger die private Nutzung des Fahrzeugs über die 1-%-Regelung ermittelte, wirkt die Entschädigung in voller Höhe gewinnerhöhend. Anders wäre dies bei Führung eines Fahrtenbuches. Dann würde sich die Entschädigungsleistung nur anteilig, entsprechend der betrieblichen Fahrzeugnutzung gewinnerhöhend auswirken.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

Doppelte AfA bei Bebauung des Ehegattengrundstücks möglich

Errichtet ein Unternehmer mit eigenen Mitteln auf einem Grundstück, das auch seinem Ehegatten gehört, ein Gebäude, so wird der Ehegatte sowohl zivilrechtlicher als auch wirtschaftlicher Eigentümer des auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Gebäudeteils. Dieser Gebäudeteil gehört nicht zum Unternehmen, sondern zum  Privatvermögen des Ehegatten. Der Bundesfinanzhof entschied nun mit seinem Urteil vom 09.03.2016, dass Wertsteigerungen der dem Ehegatten gehörenden Grundstückshälfte nicht einkommensteuerpflichtig sind. Des Weiteren wurde festgelegt, dass die vom Unternehmer für die typisierte Verteilung seines eigenen Aufwands gebildete Bilanzposition nicht Sitz stiller Reserven sein kann. Daraus folgt einerseits, dass dem Unternehmer Wertsteigerungen, die bei dem im Privatvermögen des Ehegatten befindlichen Gebäudeteil eingetreten sind, ertragsteuerrechtlich nicht zugerechnet werden können. Andererseits kann der Unternehmer in dieser Bilanzposition nicht dadurch stille Reserven bilden, dass er hierauf ertragsteuerrechtliche Subventionsvorschriften anwendet. Diese hat der Gesetzgeber nur für Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens, nicht aber für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens vorgesehen. Übertragen in derartigen Fällen der Unternehmer den Betrieb sowie gleichzeitig auch beide Eheleute ihre Anteile an dem Grundstück samt Gebäude unentgeltlich auf einen Dritten, kann dieser den Anteil des Ehegatten zum Teilwert in seinen Betrieb einlegen. Da er von diesem Wert AfA vornehmen darf, können sich hieraus erhebliche steuerliche Vorteile ergeben. Denn im Ergebnis kann für nur einmal angefallene Baukosten die AfA zweimal in Anspruch genommen werden. Im Streitfall hatte der Vater des Klägers in den 1960er Jahren mehrere Betriebsgebäude auf Grundstücken errichtet, die zur Hälfte auch der Mutter des Klägers gehörten. Der Vater nahm auf seine Baukosten die entsprechende AfA vor. Im Jahr 1993 übertrug er im Zuge einer vorweggenommenen Erbfolge den Betrieb unentgeltlich auf den gemeinsamen Sohn, den Kläger. Gleichzeitig überschrieben die Eltern ebenfalls unentgeltlich die betrieblich genutzten Grundstücke auf den Sohn. Für die Übertragung der Wirtschaftsgüter aus dem Unternehmen des Vaters musste der Kläger die Buchwerte aus den Bilanzen fortführen. Umstritten war allerdings die Behandlung der Gebäudeteile, die zivilrechtlich der Mutter gehörten. Der Kläger betrachtete die Schenkung dieser Gebäudeteile als Einlage in seinen Betrieb. Er bewertete sie demzufolge mit dem aktuellen Teilwert. Da dieser erheblich höher war als der Restbuchwert des verbliebenen Bilanzpostens, eröffnete dies dem Kläger die Möglichkeit zur Vornahme erneuter hoher AfA-Beträge. Und das, obwohl in der Vergangenheit die Gebäudeteile schon nahezu abgeschriebenen waren. Diese rechtliche Beurteilung bestätigte nun der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil. Infolgedessen war es zulässig, dass der Kläger eine erneute Abschreibung vorgenommen hat. Allerdings stellte der Bundesfinanzhof klar, dass für den Bilanzposten, der den eigenen Bauaufwand des Unternehmers für die Gebäudeteile des anderen Ehegatten verkörpert, im Gegenzug keine Steuersubventionen in Anspruch genommen werden können. Diese werden vom Gesetzgeber nur für Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens gewährt. Da dies in der Praxis bislang anders gehandhabt wurde, konnten die Buchwerte dieser Bilanzposition zusätzlich gemindert werden.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

Entfernungspauschale bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Der Abzug von Kosten für Fahrten zu einem Vermietungsobjekt im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist dann auf die Entfernungspauschale beschränkt, wenn sich dort der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaften und auf Überschusserzielung angelegten Vermietungstätigkeit befindet. So entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 01.12.2015. Im Streitfall erzielte der Kläger aus mehreren Wohnungen und einem Mehrfamilienhaus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Die Vermietungsobjekte suchte er 165-mal bzw. 215-mal im Jahr auf. In seiner Einkommensteuererklärung machte er je gefahrenem Kilometer eine Pauschale von 0,30 € als Werbungskosten geltend. Aufgrund der Vielzahl der Fahrten zu den beiden Objekten kam das Finanzamt aber zu dem Ergebnis, dass der Steuerpflichtige dort seine regelmäßige Tätigkeitsstätte habe. Es akzeptierte die Fahrtkosten daher nur in Höhe der für den Kläger ungünstigeren Entfernungspauschale. Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Auffassung. Denn auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kann ein Vermieter -vergleichbar einem Arbeitnehmer - am Vermietungsobjekt eine regelmäßige Tätigkeitsstätte haben. Aufgrund der ungewöhnlich hohen Zahl an Fahrten zu den Vermietungsobjekten und der damit praktisch arbeitstäglichen Anwesenheit, war das hier der Fall. Der Kläger konnte daher seine Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehen. Im Regelfall allerdings sucht ein Steuerpflichtiger ein Vermietungsobjekt nicht arbeitstäglich auf. Für Kontrollzwecke, bei Mieterwechseln oder zur Ablesung von Zählerständen wird das Objekt meist nur sporadisch aufgesucht. Auch erfordert die Verwaltung eines weniger umfangreichen Grundbesitzes keine besonderen Einrichtungen, wie z.B. ein Büro, sondern erfolgt von der Wohnung des Steuerpflichtigen aus. In diesem Fall ist das Vermietungsobjekt nicht als ortsgebundener Mittelpunkt der Vermietungstätigkeit zu werten. Der Bundesfinanzhof stellte deshalb klar, dass dann die Fahrtkosten entsprechend den lohnsteuerlichen Grundsätzen mit 0,30 € je gefahrenem Kilometer geltend gemacht werden können.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

Prozesskosten für die Geltendmachung von Schmerzensgeld sind keine außergewöhnliche Belastung

Gemäß Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17.12.2015 gelten Kosten eines Zivilprozesses, mit dem der Steuerpflichtige Schmerzensgeld wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers geltend macht, nicht als außergewöhnliche Belastungen. Damit wird eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG versagt. Zwar kann sich ein Steuerpflichtiger nach einem verlorenen Zivilprozess der Zahlung der Prozesskosten aus rechtlichen Gründen nicht entziehen. Dies reicht aber für den Abzug der Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen nicht aus. Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Berücksichtigung im Rahmen der allgemeinen Freibeträge entziehen. Zivilprozesskosten sind in der Regel nur dann als zwangsläufig anzusehen, wenn auch das die Prozessführung auslösende Ereignis zwangsläufig war und demzufolge der Steuerpflichtige gezwungen war, einen Zivilprozess zu führen. Im Streitfall hatte der Kläger wegen Behandlungsfehlern an seiner Ehefrau gegen den zuständigen Arzt geklagt. Die Prozesskosten machte er in seiner Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend. Während das Finanzamt dies versagte, gab das FG dem Kläger Recht. Dessen Urteil hob nun der Bundesfinanzhof auf. Im Urteilsfall machte der Kläger Ansprüche wegen immaterieller Schäden geltend. Seine Ansprüche betrafen weder existenziell wichtige Bereiche noch den Kernbereich menschlichen Lebens. Der Kläger lief ohne die Geltendmachung dieser Ansprüche nicht Gefahr, die Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse und die seiner Kinder in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Der Steuerpflichtige war also nicht gezwungen, einen Zivilprozess zu führen. Demzufolge waren die Zivilkosten im Streitfall nicht abziehbar.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

Steueransprüche verjähren nicht am Wochenende

Sofern das Jahresende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag fällt, endet die Festsetzungsfrist für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages. So entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 20.01.2016. Im Streitfall beantragte ein Arbeitnehmer für 2007 die sogenannte Antragsveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG. Der Antrag ist durch Abgabe der Einkommensteuererklärung innerhalb der Festsetzungsfrist zu stellen. Diese beginnt mit Ablauf des Jahres der Steuerentstehung und beträgt vier Jahre. Im konkreten Fall ging die Einkommensteuererklärung am Montag, dem 02.01.2012, beim Finanzamt ein. Da die Festsetzungsfrist bereits mit Ablauf des 31.12.2011 geendet habe, betrachteten Finanzamt und FG die Antragstellung als verspätet. Der Bundesfinanzhof teilt diese Auffassung nicht. Zwar verjähre die Einkommensteuer 2007 eigentlich mit Ablauf des Jahres 2011. Als Besonderheit sei aber zu berücksichtigen, dass das Jahresende 2011 auf einen Samstag gefallen sei. In einem solchen Fall trete die Verjährung nicht mit Ablauf des 31.12., sondern nach § 108 Abs. 3 AO erst mit Ablauf des nächsten Werktages ein. Im Streitfall war dies der 02.01.2012. Der Kläger hat demzufolge seinen Antrag rechtzeitig abgegeben und ist für 2007 zur Einkommensteuer zu veranlagen.

Hinweis: Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist auch für die Verjährung zum Jahresende 2016 von Bedeutung, da der 31.12.2016 auf einen Samstag fällt.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz