2016

Steuerliche Behandlung der Bonusleistungen einer gesetzlichen Krankenkasse

Mit seinem Urteil vom 01.06.2016 stellte der Bundesfinanzhof klar, dass gesundheitsbewusstes Verhalten nicht den Sonderausgabenabzug mindert. Erstattet beispielsweise eine gesetzliche Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms dem Versicherten die von ihm getragenen Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, mindern diese Zahlungen nicht die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge. Im strittigen Fall nutzten die Kläger das Bonusprogramm ihrer Krankenkasse. Dadurch erhielten sie einen Zuschuss von jährlich bis zu 150 € für Gesundheitsmaßnahmen, die von ihnen privat finanziert worden waren. Das Finanzamt wertete diesen Zuschuss als eine Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen und verrechnete ihn mit den im selben Jahr gezahlten Beiträgen. Die abziehbaren Sonderausgaben wurden entsprechend gemindert. Das FG hingegen gab den Klägern Recht. Nach seiner Auffassung handelt es sich nicht um die Erstattung von Beiträgen. Der Bundesfinanzhof bestätigte dieses Urteil. Durch die streitgegenständliche Bonuszahlung ändere sich nichts an der Beitragslast der Versicherten zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes. Der eigentliche Rechtsgrund der Zahlung liege in der Erstattung der von den Versicherten privat getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen. Es handele sich also um eine Erstattungsleistung der Krankenkasse, die nicht mit den Krankenkassenbeiträgen zu verrechnen sei. Aus Sicht des Bundesfinanzhofs ändere daran auch nichts, dass im strittigen Fall die Krankenkasse die Bonuszahlung als erstatteten Beitrag angesehen und elektronisch im Wege des Kontrollmeldeverfahrens als solche übermittelt hatte. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs kommt dem keine Bindungswirkung zu.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

Entschädigungszahlung an Berufsfeuerwehrleute für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit

Wie der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 14.06.2016 entschied, sind Entschädigungszahlungen, die ein Feuerwehrbeamter für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit erhält, steuerbare Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Die Entscheidung hat bundesweite Bedeutung für alle Feuerwehrleute, die in den vergangenen Jahren Mehrarbeit über die rechtlich zulässige Höchstarbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich hinaus geleistet und dafür eine Entschädigung in Geld erhalten haben. Im Streitfall hatte ein Feuerwehrmann in den Jahren 2002 bis 2007 über die zulässige Arbeitszeit hinaus Mehrarbeit geleistet, für die er eine Ausgleichszahlung in Höhe von 14.537 € erhielt. Der Feuerwehrmann war der Auffassung, die Zahlung sei ein Schadensersatz und demzufolge nicht zu besteuern. Er begründete dies damit, dass er eigentlich für die Mehrarbeit einen Freizeitanspruch gehabt hätte. Da er diesen aus unterschiedlichen Gründen nicht immer geltend machen konnte, erfolgte eine Ausgleichszahlung, und zwar nach seiner Meinung als Schadenersatz und nicht als Arbeitslohn. Finanzamt und FG widersprachen seiner Ansicht und gingen von einkommensteuerpflichtigen Einkünften aus. Der Bundesfinanzhof bestätigte mit seinem Urteil die Steuerpflicht. Er stellte klar, dass alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus seinem Dienstverhältnis zufließen, zu den steuerbaren Einkünften zählen. Demnach sind alle Zahlungen als Gegenleistung für die Arbeitskraft des Arbeitnehmers zu besteuern. Hätte im Streitfall der Feuerwehrmann die Leistung nicht erbracht, hätte er auch keine Zahlung erhalten. Um Schadenersatz handelt es sich nur, wenn dem Steuerpflichtigen durch das schuldhafte Verhalten des Arbeitgebers Leistungen zustehen, die nicht durch Einsatz seiner Arbeitskraft entstanden sind und die auch ohne das Anstellungsverhältnis entstanden wären. Ob die Arbeitszeiten wie im Streitfall in rechtswidriger Weise überschritten wurden, spielt dabei keine Rolle. Auch ist unerheblich, ob der Ausgleich der Überstunden hätte durch Freizeitausgleich erfolgen können. Es handelt sich im entschiedenen Fall also nicht um eine Schadenersatzleistung, sondern eindeutig um eine zu besteuernde Zahlung für eine erbrachte Arbeitsleistung.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

Schenkungsteuerpflichtige Zuwendung unter Eheleuten

Ein Einzelkonto oder -depot ist auch bei Eheleuten grundsätzlich allein dem Kontoinhaber zuzurechnen, anders als bei Gemeinschaftskonten. Kontovollmachten für Einzelkonten sind für die schenkungsteuerrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. Sie gibt dem bevollmächtigten Ehegatten lediglich im Außenverhältnis gegenüber der Bank eine Verfügungsbefugnis über das Konto. Überträgt ein Ehegatte den Vermögensstand seines Einzelkontos oder -depots unentgeltlich auf das Einzelkonto oder -depot des anderen Ehegatten, trägt der Beschenkte die Feststellungslast für Tatsachen, die der Annahme einer freigebigen Zuwendung entgegenstehen. Hierzu zählt beispielsweise auch, dass dem bedachten Ehegatten das erhaltene Guthaben bereits vor der Übertragung im Innenverhältnis vollständig oder teilweise zuzurechnen war. So entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 29.06.2016. Im strittigen Fall übertrug der Ehemann den Vermögensstand seines bei einer Schweizer Bank geführten Einzeldepotkontos auf ein ebenfalls bei einer Schweizer Bank geführtes Einzelkonto seiner Ehefrau. Nach einer Fahndungsprüfung forderte das Finanzamt die Ehefrau zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung auf. Diese gab an, sie sei nur in Höhe der Hälfte des Vermögensstands bereichert, da ihr die andere Hälfte des Vermögensstands schon vor der Übertragung zugestanden habe. Das Finanzamt allerdings nahm die volle Höhe des übertragenen Vermögensstands als freigebige Zuwendung des Ehemannes an die Ehefrau an. Auch das FG wies die Klage ab, da die Ehefrau nicht nachgewiesen habe, dass sie schon vor der Übertragung zur Hälfte an dem Vermögen berechtigt gewesen sei. Diese Auffassung bestätigte der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil. Der beschenkte Ehegatte trägt die Beweislast für Tatsachen, die der Annahme einer freigebigen Zuwendung entgegenstehen. Insbesondere gilt dies für die Umstände, die belegen sollen, dass ihm das übertragene Guthaben im Innenverhältnis bereits vorher schon ganz oder teilweise zuzurechnen gewesen sein soll. Im Streitfall konnte das die Klägerin nicht anhand von belastbaren Vereinbarungen, Zahlungsnachweisen o. a. beweisen.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags im Anschluss an eine Außenprüfung zur Kompensation von Gewinnerhöhungen

Die Gewährung eines Investitionsabzugsbetrags darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Steuerpflichtige diesen im Anschluss an eine Außenprüfung geltend machen will, um eine von dieser ermittelten Gewinnerhöhung zu kompensieren. Das entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 23.03.2016. Im Streitfall war bei einer landwirtschaftlich tätigen Personengesellschaft im Herbst 2012 eine Außenprüfung für die Jahre 2007 bis 2009 durchgeführt worden. Dabei ergab sich in allen geprüften Jahren eine Erhöhung des bisher erklärten Gewinns. Die Gesellschaft beantragte daraufhin einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG für 2009 in Höhe von 10.000 € für einen Schlepper, den sie bereits in 2011 angeschafft hatte. Das Finanzamt gewährte den Investitionsabzugsbetrag nicht. Es begründete dies damit, dass es wegen der bereits erfolgten Anschaffung des Wirtschaftsguts an dem erforderlichen Finanzierungszusammenhang fehle. Der eigentliche Zweck des Investitionsabzugsbetrags bestehe darin, die Finanzierung der Investition durch die Steuerersparnis zu erleichtern. Nach Ansicht des Finanzamts könne dieser Zweck nicht mehr erreicht werden. FG und Bundesfinanzhof teilten diese Auffassung nicht. Das Wahlrecht zur Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags ist ordnungsgemäß für das Wirtschaftsjahr 2009/2010 ausgeübt worden. Dem stand auch nicht entgegen, dass es nicht bereits in der ursprünglichen Steuererklärung, sondern erst nachträglich im Anschluss an die Außenprüfung erfolgte. Das Verfahren wurde allerdings an das FG zurückverwiesen, da sich der Bundesfinanzhof auf die im Jahr 2009 geltende Rechtslage stützte. Danach setzt eine Steuervergünstigung voraus, dass der Unternehmer die Absicht hat, die Investition innerhalb der nächsten drei Jahre durchzuführen und das Investitionsgut anschließend mindestens zwei Jahre in seinem Betrieb zu nutzen. Das Bestehen dieser Absicht muss nachgewiesen werden. Es war also vom FG noch festzustellen, ob am Ende des Wirtschaftsjahres 2009 bezüglich des Schleppers bereits eine Investitionsabsicht bestanden hat. Seit 2016 hat sich allerdings die Rechtslage dahingehend verändert, dass die Investitionsabsicht und die Absicht der späteren betrieblichen Nutzung nicht mehr ausdrücklich vom Gesetz erwähnt werden.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

Berechnung der abziehbaren Unterhaltsleistungen bei Selbständigen

Da bei Selbständigen und Gewerbetreibenden naturgemäß die Einkünfte stärkeren Schwankungen unterliegen, ist bei der Ermittlung des Nettoeinkommens ein Dreijahresdurchschnitt zu bilden. Steuerzahlungen für das so ermittelte und zugrunde zu legende unterhaltsrelevante Einkommen sind grundsätzlich in dem Jahr abzuziehen, in dem sie gezahlt wurden. Allerdings können Steuerzahlungen für mehrere Jahre zu nicht unerheblichen Verzerrungen des unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommens in einem bestimmten Jahr führen. In diesem Fall sind die im entsprechenden Dreijahreszeitraum geleisteten durchschnittlichen Steuerzahlungen zu ermitteln und vom Durchschnittseinkommen des betreffenden Jahres abzuziehen. Das bedeutet, dass Unterhaltsleistungen auch bei einer Steuernachzahlung für einen mehrjährigen Zeitraum als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind. Vorausgesetzt, dass dem Leistenden nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch angemessene Mittel zur Bestreitung des eigenen Lebensbedarfs verbleiben, also die sogenannte Opfergrenze nicht unterschritten wird. So entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 28.04.2016. Im Streitfall erzielte der Kläger Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Er gewährte seinen beiden volljährigen Söhnen, die auswärtig studierten, Unterhalt in Höhe von jeweils 8.004 €. Diese Aufwendungen machte er in seiner Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33a Abs. 1  EStG geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Unterhaltsleistungen im Hinblick auf die Opfergrenze allerdings nicht. Der Kläger habe zwar im Streitjahr – nach einem Dreijahresmittel berechnet – ein Jahreseinkommen in Höhe von etwa 480.000 € erzielt. Dem standen im Streitjahr jedoch Einkommensteuernachzahlungen für die Jahre 2010 bis 2012 in Höhe von ca. 564.000 € gegenüber. Da somit die Opfergrenze unterschritten sei, könnten die Unterhaltszahlungen im Streitjahr nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. FG und Bundesfinanzhof teilten diese Auffassung nicht. Demnach waren die Unterhaltsleistungen zum Abzug  zuzulassen. Im Streitfall führten die Steuerzahlungen für mehrere Jahre zu erheblichen Verzerrungen des unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommens im Jahr der Unterhaltsleistung. Deshalb waren die im maßgeblichen Dreijahreszeitraum geleisteten durchschnittlichen Steuerzahlungen zu ermitteln und vom Durchschnittseinkommen des Streitjahres abzuziehen. Konkret bedeutete dies, dass das für den maßgeblichen Dreijahreszeitraum (2010 bis 2012) ermittelte Durchschnittseinkommen des Klägers in Höhe von ca. 480.000 € nur um eine durchschnittliche Steuerzahlung in Höhe von ca. 188.000 € vermindert werden durfte. Dem Kläger waren danach auch unter Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen an die beiden Söhne angemessene Mittel zur Bestreitung des eigenen Lebensbedarfs verblieben.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz